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  1. #1
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    Hallo zusammen,

    kann mir jemand bei folgender Frage weiterhelfen?

    Ich bin gegenwärtig Assistenzarzt an einer Klinik und habe Einkünfte aus Gutachtertätigkeit erzielt. Dabei handelt es sich zum einen um einen Befundbericht, den die Deutsche Rentenversicherung (DRV Bund) zu einem Patienten angefordert hat und zum anderen um eine medizinische Nachbegutachtung für eine Berufsgenossenschaft (Frage nach kausalem Zusammenhang zwischen Chemikalienexposition eines Patienten und einer Berufserkrankung).

    Wie muss ich diese Punkte steuerlich geltend machen?

    Vorab:
    - Ich habe mich entschieden, diese laufenden Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit in Form einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) aufzulisten.
    - Ich habe mich als "Angehöriger der freien Berufe" klassifiziert.

    Aber:
    Bezüglich der Umsatzsteuer weiß ich nicht weiter. Nach meiner Recherche im Internet scheint ein Gutachten für die Rentenversicherung grundsätzlich umsatzsteuerfrei zu sein (hiernach müsste ich die Option "Umsatzsteuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzugsberechtigung" wählen, oder?). Andererseits sei ein Gutachten für eine Berufsgenossenschaft sehr wohl umsatzsteuerpflichtig. Wähle ich dann die Option "Anwedung der Kleinunternehmerregelung", um keine Umsatzsteuer abführen zu müssen? Schließlich komme ich mit den erzielten Gewinnung (leider...) nicht über 17.500 Eur.
    Weitere wählbare Optionen wären "umsatzsteuerpflichtig"; dann gehe ich aber davon aus, dass mir das Finanzamt 19 % von den erzielten Gewinnen in Rechnung stellen wird. Das kann ja nicht richtig sein, denn dann müssten mir die Deutsche Rentenversicherung bzw. mein Oberarzt die 19 % von der verdienten Summe X zusätzlich überwiesen haben, oder?

    In dem Steuernachweis übrigens, den mir mein Oberarzt ausgestellt hat und der meine Einkünfte aus der Erstellung des Gutachtens beinhaltet, wird keine Umsatzsteuer aufgelistet. Dort steht lediglich, dass ich eine Summe XY von einem Sonderkonto erhalten habe.

    Besten Dank im Voraus für Ratschläge!

    PS:
    Falls jemand mit dem Steuerprogramm "WISO Steuer-Sparbuch" arbeitet: wie könnte man theoreitsch in dem Punkt "Ermittlung der laufenden Einkünfte" sowohl Posten angeben, die umsatzsteuerfrei (also z.B. Gutachten für die Rentenversicherung), als auch Posten, die umsatzsteuerpflichtig sind. Für mich sieht es so aus, als müsste man sich vorab für eine Variante entscheiden und dann in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung konsequent durchziehen.



  2. #2
    Diamanten Mitglied
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    Ähm, ohne Experte zu sein, du denkst glaub ich zu kompliziert.
    Es sind zwei Gutachten, oder?
    Gib die doch einfach als Zusatzeinkommen aus selbständiger Tätigkeit an, zahlst deine Einkommenssteuer nach und gut ist...
    (So mache ich das mit meinen MDK-Gutachten, die anderen kommen über mein Gehalt bereits versteuert an. Also evt Abrechnungsstelle/ Personalabteilung bemühen, damit die das auch so machen...)



  3. #3
    Banned
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    09.01.2013
    Beiträge
    164
    Zitat Zitat von Espressa Beitrag anzeigen
    Ähm, ohne Experte zu sein, du denkst glaub ich zu kompliziert.
    Es sind zwei Gutachten, oder?
    Gib die doch einfach als Zusatzeinkommen aus selbständiger Tätigkeit an, zahlst deine Einkommenssteuer nach und gut ist...
    (So mache ich das mit meinen MDK-Gutachten, die anderen kommen über mein Gehalt bereits versteuert an. Also evt Abrechnungsstelle/ Personalabteilung bemühen, damit die das auch so machen...)
    Jo, so hab' ich das auch gemacht. Ist ja alles eigentlich ganz selbsterklärend wenn man mal in dieses programm vom finanzamt elstam reinguckt.



  4. #4
    Dunkelkammerforscher
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    Grundsätzlich hast du erst einmal Recht, viele Gutachten sind umsatzsteuerpflichtig auch das Gutachten über den Kausalzusammenhang! In diesem Fall muss dein Oberarzt Umsatzsteuer in Rechnung stellen und diese auch abführen (es sei den er macht die Kleinunternehmerregelung geltend). Wenn auf deiner Abrechnung keine Umsatzsteuer aufgelistet ist hast du ja auch keine erhoben, in sofern musst du auch keine abführen. Du kannst einfach die Einnahmen wie vorgeschlagen angeben. Im Prinzip musst du tatsächlich auch noch eine Umsatzsteuererklärung abgeben bei der du dich für die "Anwedung der Kleinunternehmerregelung" entscheidest, i.d.R. ist das aber den Finanzämtern bei den kleinen Summen egal.
    Für eine rechtsgültige Beratung kannst du dich aber auch immer an dein Finanzamt wenden, die sind verpflichtet dich zu beraten und tun das auch! Einfach mit deiner Steuererklärung dort vorbei gehen, die Gutachtenabrechnung mitbringen und fragen ob das jetzt so korrekt ist.



  5. #5
    Registrierter Benutzer
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    Zunächst einmal vielen Dank für die vielen Antworten.

    Zitat Zitat von Espressa Beitrag anzeigen
    Gib die doch einfach als Zusatzeinkommen aus selbständiger Tätigkeit an, zahlst deine Einkommenssteuer nach und gut ist...
    Ob das so einfach geht? Das dachte ich zu Beginn auch, aber nach weiterer Recherche macht es scheinbar einen erheblichen Unterschied, ob man "selbständig" oder "freiberuflich" arbeitet. Daher bin ich mir nicht sicher, ob wir als Ärzte einfach eine Tätigkeit als "selbständig" bezeichnen dürfen.

    Ich werde in der Tat einmal beim Finanzamt fragen, wie das zu handhaben ist.



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