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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #26
    Back on Stage Avatar von Rico
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    Das war ja auch die Quelle dazu, dass man nicht mehr als 30h arbeiten darf.

    Zur Genehmigungspflichtigkeit siehe z.B. hier:
    Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete Tagespflegeperson kann bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder selbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
    Quelle: BEEG, Abschnitt 4, §15, Absatz 4 (Seite 11 im Dokument)
    Geändert von Rico (11.05.2014 um 13:32 Uhr)
    Definition of clinical experience:
    Making the same mistake with increasing confidence over an impressive number of years.



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  2. #27
    Diamanten Mitglied
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    In dem Artikel steht das mit den 30 Stunden, die meisten dürften wohl im Arbeitsvertrag ne Klausel haben, dass man nebenberufliche tätigkeiten anmelden und genehmigen muss....



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