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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #21
    Unregistriert
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    Liebe Leute, C ist leider uneingeschränkt richtig....
    Der Gesetzestext in § 138 StGB besagt:
    "(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung
    (...)
    5. eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches),
    (...)
    zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

    Wie ihr seht, steht auch da ODER...
    Das einzige was in der Tat anfechtbar wäre, ist der "oder auf irgendeine..." - davon steht nämlich im Gesetz nichts und geeignet ist natürlich ein seeeeehr dehnbarer Begriff....

    Quelle: http://dejure.org/gesetze/StGB/138.html



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  2. #22
    Unregistriert
    Guest
    Zitat Zitat von Unregistriert Beitrag anzeigen
    Man könnte den Patienten wegen akuter Fremdgefährdung einweisen...
    Man kann nur jemanden bei Eigengefährdung laut Unterbringungsgesetz einweisen. Bei Fremdgefährdung ist die Polizei zuständig. Man könnte den Patienten höchstens im Sinne der allgemeinen Bürgerpflicht bis zum Eintreffen der Polizei seiner Freiheit berauben - sprich ihn in der Klinik behalten.



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  3. #23
    Registrierter Benutzer
    Mitglied seit
    03.08.2009
    Beiträge
    31
    Zitat Zitat von Unregistriert Beitrag anzeigen
    Man kann nur jemanden bei Eigengefährdung laut Unterbringungsgesetz einweisen. Bei Fremdgefährdung ist die Polizei zuständig. Man könnte den Patienten höchstens im Sinne der allgemeinen Bürgerpflicht bis zum Eintreffen der Polizei seiner Freiheit berauben - sprich ihn in der Klinik behalten.
    nur so am Rand: warum genau sollte Fremdgefährung nicht funktionieren? Amboss schreibt: "Vorhandensein von akuter Fremd- oder Selbstgefährdung, die nicht auf andere Weise abwendbar ist"
    Geändert von henk-williams (08.10.2014 um 15:31 Uhr) Grund: ...



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  4. #24
    Unregistriert
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    "Strafantrag...,weil deren Strafverfolgungsinteresse regelmäßig die ärztliche Schweigepflicht außer Kraft setzen" - Blödsinn! Zudem ist ein Strafantrag Sache der Staatsanwaltschaft - Strafanzeige und Strafantrag sind unteschiedliche Dinge
    Geändert von Unregistriert (08.10.2014 um 16:53 Uhr)



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  5. #25
    Unregistriert
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    c ist richtig und klingt deshalb komisch, weil das impp im besonderen darauf abzielen möchte, dass es ein notstand ist. das bedeutet auch, dass im überspitzten fall der arzt seinen notfallkoffer an den kopf des angreifers werfen darf um ihn an der tat zu hindern.



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