Man kann nur jemanden bei Eigengefährdung laut Unterbringungsgesetz einweisen. Bei Fremdgefährdung ist die Polizei zuständig. Man könnte den Patienten höchstens im Sinne der allgemeinen Bürgerpflicht bis zum Eintreffen der Polizei seiner Freiheit berauben - sprich ihn in der Klinik behalten.