? Wie ist die Rechtslage beim „Einspringen“?
(betr. Anrufe im Frei oder sogar im Urlaub, damit Pflegende kurzfristig für erkrankte Kolleg/innen einspringen) Siehe unter „kurzfristige Dienstplanänderungen“. Durch Bekanntgabe des Dienstplans hat der Arbeitgeber sein Weisungsrecht über die Verteilung der Arbeit auf die einzelnen Dienste und Schichten wirksam ausgeübt. Der Arbeitnehmer hat seine Sollarbeitszeit erfüllt und ist nicht verpflichtet, seine Freizeit oder seinen Urlaub zu unterbrechen.
Ein Krankenhaus war besonders findig: Es wollte ein System einführen, wonach die Pflegenden für alle kommenden Dienstpläne in ihrem Frei Tage angeben, an denen sie bereit sein würden, im Fall des kurzfristigen Ausfalls von Personal freiwillig einzuspringen. Das sollte eine Art „Einspringbörse“ werden. Es sollten an allen Tagen Mitarbeiter eingetragen sein, die sich
zur kurzfristigen Dienstaufnahme in Bereitschaft halten. Das ist ein Rufbereitschaftsdienst durch die Hintertür und nicht zulässig.
Eine Abmahnung oder sonstige arbeitsrechtliche Konsequenzen, weil eine Mitarbeiterin in ihrem Frei nicht am Telefon erreichbar war, sind unzulässig! Eine Arbeitgeberin tauchte sogar persönlich vor der Haustür der Arbeitnehmerin auf, um sie zur kurzfristigen Dienstaufnahme zu bewegen. Als Deutscher Berufsverband für Pflegeberufe DBfK die Mitarbeiterin nicht öffnete, gab es eine (rechtswidrige) Abmahnung, da die Arbeitnehmerin sich der Erreichbarkeit entzogen habe.