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Hey Leute,
ich überlege im Moment eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Ich war hierfür auch mal bei einer Beraterin der Deutschen Ärzteversicherung. Deren BU hat eine sogenannte Infektionsschutzklausel, d.h. man wird bei denen auch als berufsunfähig angesehen, wenn ein "vollständiges Tätigkeitsverbot oder objektiv gegebene Ansteckungsgefahr von mehr als 6-monatiger Dauer aufgrund Infektionsschutzgesetz" besteht. Darauf angesprochen wie realistisch dieser Fall denn sei und ob sie mir da mal ein konkretes Beispiel nennen kann, kam die gute Frau allerdings etwas ins schwimmen. Sie hat dann das Beispiel HIV genannt.
Jetzt haben wir im Studium allerdings gelernt, dass man selbst wenn man sich in seiner Arztkarriere durch Nadelstich oder whatever mit HIV anstecken sollte, weiter im Beruf arbeiten kann, ja sogar seinen Patienten nichteinmal von der Infektion erzählen muss. Ausgenommen könnten hiervon einige chirurgische Fächer sein - kennt hier jemand die Gesetzeslage? Folgende Sachen habe ich gefunden, die die Aussage des Virologen an unserer Uni stützen:
http://www.aidshilfe.de/de/leben-mit...nkungen?page=2
http://www.aerzteblatt.de/archiv/110...fuer-Chirurgen
Die Frage ist also inwiefern diese Klausel überhaupt sinnvoll ist, oder eben nur werbequatsch um für deren BU zu locken? Denn es stimmt schon, dass diese Leistung eben nicht von anderen Versicherern angeboten wird..
Aber wenn man selbst mit einer HIV-Infektion kein Berufsverbot bekommt, wird diese Klausel doch ohnehin nie greifen? Kennt ihr einen Fall von einem Arzt der berufsunfähig geworden ist aufgrund von Berufsverbot durch Infektion? Welche Infektionen könnten denn zum Entzug der Approbation führen? Hep B oder C?
Festzuhalten steht in jedem Fall natürlich, dass Versicherungen -egal welche- ein Geschäft mit der Angst der Leute machen. Für mich steht nur die Frage, ob ganz grundsätzlich auch BUs in Frage kommen die diese Infektionsklausel nicht enthalten oder ob diese in jedem Fall enthalten sollte. Freue mich über Antworten!
Viele Grüße!