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  1. #1
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    Hey Leute,

    ich überlege im Moment eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Ich war hierfür auch mal bei einer Beraterin der Deutschen Ärzteversicherung. Deren BU hat eine sogenannte Infektionsschutzklausel, d.h. man wird bei denen auch als berufsunfähig angesehen, wenn ein "vollständiges Tätigkeitsverbot oder objektiv gegebene Ansteckungsgefahr von mehr als 6-monatiger Dauer aufgrund Infektionsschutzgesetz" besteht. Darauf angesprochen wie realistisch dieser Fall denn sei und ob sie mir da mal ein konkretes Beispiel nennen kann, kam die gute Frau allerdings etwas ins schwimmen. Sie hat dann das Beispiel HIV genannt.

    Jetzt haben wir im Studium allerdings gelernt, dass man selbst wenn man sich in seiner Arztkarriere durch Nadelstich oder whatever mit HIV anstecken sollte, weiter im Beruf arbeiten kann, ja sogar seinen Patienten nichteinmal von der Infektion erzählen muss. Ausgenommen könnten hiervon einige chirurgische Fächer sein - kennt hier jemand die Gesetzeslage? Folgende Sachen habe ich gefunden, die die Aussage des Virologen an unserer Uni stützen:

    http://www.aidshilfe.de/de/leben-mit...nkungen?page=2
    http://www.aerzteblatt.de/archiv/110...fuer-Chirurgen

    Die Frage ist also inwiefern diese Klausel überhaupt sinnvoll ist, oder eben nur werbequatsch um für deren BU zu locken? Denn es stimmt schon, dass diese Leistung eben nicht von anderen Versicherern angeboten wird..
    Aber wenn man selbst mit einer HIV-Infektion kein Berufsverbot bekommt, wird diese Klausel doch ohnehin nie greifen? Kennt ihr einen Fall von einem Arzt der berufsunfähig geworden ist aufgrund von Berufsverbot durch Infektion? Welche Infektionen könnten denn zum Entzug der Approbation führen? Hep B oder C?

    Festzuhalten steht in jedem Fall natürlich, dass Versicherungen -egal welche- ein Geschäft mit der Angst der Leute machen. Für mich steht nur die Frage, ob ganz grundsätzlich auch BUs in Frage kommen die diese Infektionsklausel nicht enthalten oder ob diese in jedem Fall enthalten sollte. Freue mich über Antworten!

    Viele Grüße!



  2. #2
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    der Infektionsklausel wird aber auch von anderen Anbieten angeboten, zB Alte Leipziger. Ist aber eher selten, das stimmt wohl schon.

    Bei mir war der Beispiel nicht HIV, sondern eher temporären Berufsverbot wenn man Dauerausscheider von verschiedenen Gastro-Erregern wird... kA ob das jetzt mehr plausibel ist, ich hab dann es einfach mal so geglaubt...



  3. #3
    Registrierter Benutzer
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    Ich würde auf die Infektionsklausel nicht verzichten. Es gibt eh relativ wenige Versicherungen, die diese Klausel nicht haben. HanseMerkur hat sie z.B. auch, ist keine Besonderheit der DÄV. Warum also zu einer Versicherung gehen, die diese Klausel nicht bietet?

    Habe auch lange überlegt, ob ich eine BUV abschließen soll oder nicht. Wie du schon sagtest, die Versicherungen verdienen nur durch "unsere Angst". Ich habe mich letztlich für eine BUV entschieden. So wird eben doch ein essentielles Risiko abgedeckt, und das zu einem Preis, der unter dem meiner Kfz-Versicherung liegt. Wenn ich irgendwann finanziell gut genug dastehe, kündige ich das Teil - man muss es ja nicht bis über 50 laufen lassen.



  4. #4
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    ... gilt das nicht eher für Berufe in der Gastronomie und Lebensmittelbranche bzw. Berufe die mit Lebensmitteln im weitesten Sinne zu tun haben? (siehe Typhoid Mary ;))



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