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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #11
    Registrierter Benutzer Avatar von Lissminder
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    Wir als Apotheker werden nun aber vor die Aut-idem-Regelung gestellt.
    Verschreibt der Arzt ein Biosimilar und setzt kein Aut-idem-Kreuz, muss der Apotheker das Mittel austauschen, wenn es eine preisgünstigere Alternative gibt. Und das ist in meinen Augen schon eine nicht ganz unbedenkliche Entscheidung.
    Also bitte lieber verschreibende Ärzte kreuzt Aut-idem.
    Vollzeit-PhiP



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  2. #12
    Emotionaler Fliegenpilz Avatar von Minoo
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    Ist dir eine solches Rezept denn schon untergekommen? Mir noch nicht.
    Ich weiß gar nicht, ob ich überhaupt schon AK's verkauft habe. Bei uns sind die ziemlich selten. Meines Wissens werden viele auch iv verabreicht, sodass sich die Anwendung auf die Klinik beschränkt.
    "Kunstwerke bleiben nur hängen, wenn sie aus dem Rahmen fallen"



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  3. #13
    schmierig Avatar von Gesocks
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    "Apotheker können von der Substitution bzw. der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel absehen, wenn dem im konkreten Einzelfall – aus Sicht des Apothekers – pharmazeutische Bedenken (ApBetrO § 17 Abs. 5) entgegenstehen."

    bzw.

    "Aufgrund der unterschiedlichen Herstellungsprozesse und der daraus ggf. resultierenden pharmakologischen Unterschiede sind Biosimilars nicht wirkstoffgleich und unterliegen daher nicht der Aut-idem-Regelung des SGB V und des Rahmenvertrags. [...] Ein namentlich verordnetes Original darf daher nicht gegen ein entsprechendes Biosimilar ausgetauscht werden."

    (http://www.deutschesapothekenportal....cals_main.html)



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  4. #14
    Pillenfee Avatar von Phosphorsalzperle
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    20.01.2014
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    http://www.pharmazeutische-zeitung.d...x.php?id=39103
    hier steht was anderes. Bei Epo gibt es wohl einige Ausnahmen.

    "Der Austausch von Präparaten ist immer ein Problem. Hiervon kann die Apothekerschaft spätestens seit »Erfindung« der Rabattverträge ein Lied singen. Dieses Problem bekommt nun eine neue Facette. Denn aktuell geht es um den Austausch von Biologicals, konkret um Epoetin-Präparate, Präparate, die den Granulozyten-Kolonie stimulierenden Faktor enthalten und um Interferon beta-1b-Präparate.



    Wichtig zu wissen ist, dass es drei Klassen von Biologicals gibt: Innovator-Produkte, Biosimilars und Bioidenticals. Kompliziert wird die Interpretation der getroffenen Vereinbarung zwischen DAV und GKV-Spitzenverband dadurch, dass es bei Innovator-Produkten und auch bei den Biosimilars bioidentische Produkte gibt. Diese Bioidenticals sind dadurch definiert, dass der Herstellungsprozess der Wirkstoffe identisch ist und sie deshalb absolut gleich sind. "
    Aufstehen, Krone richten, weiter machen!



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  5. #15
    schmierig Avatar von Gesocks
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    15.07.2011
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    Da steht genau das gleiche, weil ein Biosimilar eben kein Bioidentical ist.



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