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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #6
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    Angenommen, ich wechsle nach 10,5 Monaten die Arbeitsstätte.
    Bekomme ich dann 2 Monate die erste Gehaltsstufe und ab dem 3. Monat (was ja dann der Beginn meines 2. Jahres ärztlicher Tätigkeit ist) die zweite?

    Und um das Ganze noch schwieriger zu machen :
    1. Job (Monat 1-10,5) in Teilzeit (50%), Folgejob in Vollzeit...



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  2. #7
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    Hallo ja meines Wissens nach ist es egal ob Teilzeit oder Vollzeit. Es geht nur um ärztliche Tätigkeit. Die Personalabteilung nimmt das idR aus deinem Lebenslauf wann du begonnen hast, aufpassen sollte man trotzdem ob man hochgestuft wird und sonst anrufen und freundlich nachfragen, wenn du nach dem 3. Monat nicht hochgestuft wirst.
    viele Grüße
    Geändert von Speranza100 (30.04.2015 um 16:54 Uhr)



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  3. #8
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    Zitat Zitat von Speranza100 Beitrag anzeigen
    Hallo ja meines Wissens nach ist es egal ob Teilzeit oder Vollzeit. Es geht nur um ärztliche Tätigkeit. Die Personalabteilung nimmt das idR aus deinem Lebenslauf wann du begonnen hast, aufpassen sollte man trotzdem ob man hochgestuft wird und sonst anrufen udn freundlich nachfragen, wenn du nach dem 3. Monat nicht hochgestuft wird.
    viele Grüße
    Dankeschön!



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  4. #9
    Diamanten Mitglied
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    Hab gerade noch etwas zu dem Thema gefunden, vielleicht hilft es ja jemandem weiter (Quelle: Oeffentlicher-dienst.info):

    "Die Stufe wird abhängig von der Berufserfahrung innerhalb derselben Entgeltgruppe beim selben Arbeitgeber festgesetzt. Die Angabe "3 Jahre" in der Tabelle bedeutet beispielsweise, daß diese Stufe nach insgesamt 3 Jahren in der entsprechenden Funktion erreicht wird.
    Zeiten in einer vorhergehenden beruflichen Tätigkeit können für die Zuordnung zur Entgeltstufe angerechnet werden, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind. (§19 TV-Ärzte/VKA) "

    Daraus würde ich jetzt allerdings folgern, dass bei Fachrichtungswechsel nicht zwingend hochgestuft wird, da die vorherige Tätigkeit ja nicht grundsätzlich förderlich für die zukünftige ist. Vermutlich ist es Auslegungs- bzw. Kulanzsache....



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  5. #10
    Diamanten Mitglied Avatar von SuperSonic
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    "Bei der Anrechnung von Vorbeschäftigungen werden in der Entgeltgruppe I Zeiten ärztlicher Tätigkeit angerechnet." § 19 (2) Satz 1 TVÄ/VKA
    Kulanz hat damit wenig zu tun.

    Satz 3 desselben Paragraphen:
    "In der Entgeltgruppe II werden Zeiten fachärztlicher Tätigkeit in der Regel angerechnet."
    Lies: Der AG muss es gut begründen, wenn er entsprechende Zeiten nicht anrechnen möchte.



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