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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
    Registrierter Benutzer
    Mitglied seit
    20.08.2013
    Beiträge
    23

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    Hallo,
    Wie wird in euren Häusern die Entlassung gegen ärztlichen Rat gehandhabt? Mein Oberarzt hat und quasi verboten, das anzukreuzen bei der Entlassung. Er meint damit würden wir ja zugeben, dass der Patient noch bleiben müsse und das wäre ja die Einladung für den Staatsanwalt. Was ich nicht verstehe, ich kann den Patienten doch nicht gegen seinen Willen zwingen auf Station zu bleiben.
    Man muss dazu sagen, ich arbeite in der Psychiatrie, aber auf einer offenen Psychotherapiestation. Die Patienten sind alle freiwillig da.
    Danke für eure Berichte! Glg



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  2. #2
    Diamanten Mitglied Avatar von jijichu
    Mitglied seit
    26.09.2007
    Ort
    Somewhere over the rainbow 🌈
    Beiträge
    2.889
    Hi,

    ich arbeite auch in der Psychiatrie. Entlassungen gegen ärztlichen Rat ist bei uns üblich, wenn keine Kriterien nach HFEG (in Hessen) oder PsychKG bestehen, dann kann ich den Patienten ja bei Entlasswunsch nicht einfach da behalten. Aber ich muss auch dokumentieren, dass aus meiner Sicht weiter Behandlungsbedarf besteht. Z.B. heute in meinem Dienst: Patient wurde richterlicherseits nicht untergebracht und wollte gehen. Er geht gegen ausdrücklichen ärztlichen Rat, da psychiatrischerseits eine weitere Behandlungsbedürftigkeit besteht, wir die aber nicht gegen seinen Willen durchführen dürfen.
    Unsere Chefs wollen, dass es dokumentiert wird, damit eben auch gezeigt wird, dass unsere Patienten die Risiken bei Behandlungsabbruch in Kauf nehmen.

    LG
    Fordere viel von Dir selbst und erwarte wenig von den Anderen. So wird Dir Ärger erspart bleiben.

    Der Mensch hat dreierlei Wege klug zu handeln: Erstens durch Nachdenken, das ist der edelste. Zweitens durch Nachahmung, das ist der leichteste. Drittens durch Erfahrung, das ist der bitterste.

    Der Mensch, der schreit, wird zwar gehört, aber seine Worte werden vergessen - der ruhige Mensch braucht gar nicht zu reden, seine Taten sprechen für sich selbst.

    - Konfuzius




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  3. #3
    Diamanten Mitglied
    Mitglied seit
    06.11.2009
    Ort
    Mülheim an der Schnur
    Semester:
    FÄ für Neurologie/Psychiatrie und Psychotherapie
    Beiträge
    3.135
    Wir sind ne Neurologie in einem sozialen Brennpunkt mit viel sehr einfach gestrickten Leuten und vielen Suchtkranken, die häufig kommen und gehen wie sie lustig sind. Solange die Patienten geschäftsfähig sind, kann man sie wohl schlecht gegen ihren Willen festhalten. Wir klären natürlich die Patienten über die Konsequenzen von Unterlassung weiterer Therapie und Diagnostik auf und Dokumentieren das entsprechend.

    "Lyse to go" ist bei uns neuerdings ein geflügeltes Wort...



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  4. #4
    Diamanten Mitglied Avatar von Fr.Pelz
    Mitglied seit
    10.06.2005
    Ort
    Bromberlin
    Beiträge
    10.711
    Die Argumentation deines OA verstehe ich nicht. Gerade die Dokumentation plus Unterschrift ist doch wichtig, damit der Staatsanwalt eben nichts zu meckern hat. Ich sag den Patienten immer, das ist ein Krankenhaus und kein Gefängnis, kläre sie auf, lasse unterschreiben und gut ist. Bin da völlig unemotional (solange es sich um zurechnungsfähige Patienten handelt).
    And then again, it´s not out of the realm of extreme possibility...



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  5. #5
    ich war's nicht... Avatar von Pandora
    Mitglied seit
    09.06.2002
    Ort
    Königliche Verwahranstalt
    Semester:
    sowas von durch
    Beiträge
    247

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    Bei uns (auch Psychiatrie) dürfen Patienten gegen eigene Unterschrift oder die des gesetzlichen Betreuers gehen, solange sie nicht eigen- oder fremdgefährdend sind. Wobei sich eigengefährdend hierbei auf erhebliche gesundheitliche Schädigungen oder gar Tod bezieht. In dem Fall würden wir eine Zwangsunterbringung beantragen und richterlich prüfen lassen. Fremdgefährdung ist eh klar, denke ich. Dass Patienten sich nicht behandeln lassen wollen und dadurch ihre Krankheit weiterhin bestehen bleibt oder gar schlimmer wird reicht in dem Fall allein nicht aus. Und mit der Unterschrift eines zurechnungsfähigen Patienten nach ausführlicher Aufklärung ist man rechtlich abgesichert.



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