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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #6
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    Ich bin zu geizig um MB zu zahlen

    Laut TimeOffice mache ich im Durchschnitt 51,70 Stunden wöchentlich, also für einen 24-h-Bereitschaftsdienst am Samstag ist da noch Platz, oder?

    Auch wenn ich 60 (oder sind das maximal 58?) Stunden überschreite, droht mir dann eine fristlose Kündigung?



  2. #7
    Administrator Avatar von Brutus
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    Seit wann zählen freiberufliche Tätigkeiten in das Arbeitszeitgesetz? Ob ich in meiner FREIZEIT irgendwo NEF fahre, mir die Sonne auf den Pelz brennen lasse oder im Puff Geld ausgebe, geht meinen AG nix an! Deswegen ist es ja SELBSTSTÄNDIGE Arbeit. Anders sieht das aus, wenn ich bei dem einen AG 75%, bei dem anderen 25% arbeite, und das angestellt.
    Dann dürfen beide Arbeitsstellen nicht über dem Arbeitszeitgesetz liegen.
    Aber für selbstständige Arbeiten gilt dasselbe eben nicht.
    Das einzige, worauf Du achten musst, ist, dass Du nicht mit der Nebentätigkeit Deine Haupttätigkeit ausschließt. Also z.B. vor der Regelarbeit noch einen Nachtdienst bei einem anderen Auftraggeber.
    Daher dem AG freundlich mitteilen, dass Du freiberuflich einer Nebentätigkeit nachgehen wirst und dies selbstständig ausüben wirst. Da diese Arbeit eben nicht in die Stunden nach ArbZG reingerechnet werden, ist eine Ablehnung seitens des AG nicht angebracht...

    BTW: ich guck nachher noch mal, ich hatte damals einen formlosen Antrag abgegeben, der war so geschrieben, dass der AG es eigentlich gar nicht ablehnen konnte...
    I'm a very stable genius!



  3. #8
    Registrierter Benutzer
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    Leider, ist das aber keine selbstständige arbeit, sondern Teilzeitanstellung. Anders ging es nicht.



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