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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #6
    Oberstabsarzt
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    Hat sich mal jemand gefragt, warum man das ankreuzen muss? "kein laufendes Strafverfahren"
    Auch wenn nichts im Führungszeugnis steht, wenn eines läuft, muss man es angeben. Die erkundigen sich unter dem Aktenzeichen, ob es in den Bereich der Relevanz fällt, oder nicht. Wenn es Kinkerlitzchen sind, ist es egal.
    Mörder, Totschläger, Junkies und so weiter sind mit gutem Recht vom ärztlichen Beruf ausgeschlossen. Das vermute ich jetzt mal nicht, dass es so ist.

    Du BÄO gibt vor:
    (1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
    1.
    (weggefallen)
    2.
    sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,

    Und das bedeutet, dass die Approbation zurückgenommen wird, wenn das rauskommt. Wenn du dich auf so dünnes (dummes) Eis begeben willst, dann viel Vergnügen!



  2. #7
    Registrierter Benutzer
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    Ich weiß nicht was du unter dünnes oder dummes Eis begeben verstehst. Das ganze war ein Kinkerlitzchen. Was empfiehlst du mir jetzt konkret?



  3. #8
    Oberstabsarzt
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    Ich empfehle dir, es anzugeben. Denn ein Erschleichen der Approbation durch Falschangabe ist dann kein Kinkerlitzchen mehr. Ein Kollege hat sogar ein Drogendelikt im Führungszeugnis gehabt, war auch kein Problem. Angeben abwarten.
    Solange dort kein Urteil gesprochen wird, werden die da eh nichts drauf setzen und wenn es nichts mit der Berufsstandsfähigkeit zu tun hat, schadet es auch nicht.



  4. #9
    Registrierter Benutzer
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    Okay, danke, dann möglichst schnell Antrag wegschicken



  5. #10
    Registrierter Benutzer
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    Zitat Zitat von smanpodg Beitrag anzeigen
    Hat sich mal jemand gefragt, warum man das ankreuzen muss? "kein laufendes Strafverfahren"
    Auch wenn nichts im Führungszeugnis steht, wenn eines läuft, muss man es angeben. Die erkundigen sich unter dem Aktenzeichen, ob es in den Bereich der Relevanz fällt, oder nicht. Wenn es Kinkerlitzchen sind, ist es egal.
    Mörder, Totschläger, Junkies und so weiter sind mit gutem Recht vom ärztlichen Beruf ausgeschlossen. Das vermute ich jetzt mal nicht, dass es so ist.

    Du BÄO gibt vor:
    (1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
    1.
    (weggefallen)
    2.
    sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
    Was dürfte man sich denn strafrechtlich erlauben als Beispiel, und immer noch des Arztberufes würdig zu sein?

    Habe mal gelesen das alles man zu mehr als 3 Monaten Gefängnis führt auch zum Verlust der Approbation führt.



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