Die Bundeszahnärztekammer sieht dies im Zusammenhang mit dem Eigenbedarf allerdings anders. Sie ist der Auffassung, dass das Arzneimittelgesetz und die AMVV keine Beschränkungen für die Eigenbedarfsverordnung durch Zahnärzte beinhalteten. Auch der verschiedentlich angeführte Verweis auf die Berufsordnungen in der kommentierten Fassung der AMVV finde in der Musterberufsordnung für Zahnärzte keine Entsprechung. Demnach existiere eine gesetzliche Grundlage für die allgemeine Verweigerung einer Abgabe von Arzneimitteln an Zahnärzte zum Eigenbedarf nicht. Man wisse allerdings, dass einige Apothekerkammern dezidiert die Auffassung verträten, dass sich Eigenverordnungen von Zahnärzten auf „zahnärztliche Arzneimittel“ beschränken müssten, was zu Verunsicherungen auf beiden Seiten führe. Man befinde sich derzeit in Gesprächen mit der ABDA, „um zu einer einvernehmlichen Regelung zurückzukehren“, so die Bundeszahnärztekammer.