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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
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    Hallo!
    Mich bewegt seit geraumer Zeit eine Frage und mich interessiert Eure Meinung dazu- vielleicht auch gerade von den Profis, die sich mit Ausbildung und Recht auskennen.

    Ich arbeite ehrenamtlich in der Sanitätsstation in einem Flüchtlingscamp in Deutschland, wo Flüchtlinge registriert und medizinisch erstversorgt werden. Das Lager wird vom DRK geleitet und es helfen viele Kräfte aus dem Ausland mit, so auch Krankenschwestern aus Kanada.

    Diese "Nurses" verteilen (sicherlich ohne böse Hintergedanken) oft ohne Rückfragen an einen Arzt oder wenn grad kein Arzt im Camp ist Medikamente an die Patienten- also z.B. Diazepam für Angstzustände etc.
    Lt. Ihren Angaben sind sie dazu in Kanada befugt und dort sei das ganz normal- ihre genaue Ausbildung kenne ich aber nicht, Pflege kann man dort ja auch studieren, oder?

    Darf sie das mit den Medikamenten dann auch hier in Deutschland? Fällt das Camp vielleicht nicht unter deutsches Recht? Zählt für Hilfskräfte im Ausland im Rahmen eines Hilfseinsatzes eine andere Regelung?

    Vielen Dank für Eure Meinungen!

    Euer Pflegikus



  2. #2
    Kinder-Fraktion Avatar von THawk
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    Oh, spannende Frage, zu der ich leider auch keine Antwort habe.
    Ganz so wie in deiner Erklärung ist es in CA aber auch nicht: Normale Krankenschwestern (registered nurses, studiert haben die alle) dürfen Medikamente nur geben wie vom Arzt verordnet (man kann allerdings SOPs, policies, haben, die bestimmte Medikamentengaben autorisieren).
    Nurse Practitioners (das sind RNs, die eine Zusatzweiterbildung + Berufserfahrung haben) sind zu mehr befugt. Offiziell leiten tut das ganze auch ein Arzt, NPs dürfen aber auch ohne Rücksprache reichlich Bildgebung anfordern, Prozeduren eigenständig durchführen (neonatal nurse practitioners z.B. intubieren und Thoraxsaugungen legen) und wie du berichtest Medikamente verordnen.
    Ich gehe fest davon aus, dass ein Hilfscamp auf deutschem Boden weiterhin der deutschen Rechtsprechung unterworfen ist. Dass das DRK dahingehend Sonderregelungen trifft kann ich mir nicht vorstellen. Insofern sollten sie das besser unterlassen - solange natürlich nichts schiefgeht und keiner klagt wird aber wohl auch nichts passieren.
    "Wir hatten Zeit. Er, weil er alt, ich, weil ich jung war."
    Eric-Emmanuel Schmitt: Monsieur Ibrahim und die Blumen des Koran



  3. #3
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    Ich würde sagen, dass es sie es nicht dürfen- deutscher Boden, deutsches Recht und nach deutschem Recht dürfen sie es nicht.
    This above all: to thine own self be true,
    And it must follow, as the night the day,
    Thou canst not then be false to any man.
    Hamlet, Act I, Scene 3



  4. #4
    Registrierter Benutzer
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    Danke für Eure Meinungen!
    Es ist schon interessant, was es da von Land zu Land für Abstufungen auch in der Ausbildung gibt.

    Jetzt würde mich nur interessieren- ist es vielleicht ein Sonderfall, weil das ganze ja ein "Auslandseinsatz" ist?

    Wenn eine Schwester von uns im Ausland bei einer Notlage mithilft, also im Rahmen eines Einsatzes über z.B. Ärzte ohne Grenzen oder so tut sie ja auch alle Tätigkeiten, die sie in Deutschland in ihrem Krankenhaus darf, oder?



  5. #5
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    Jein- das ist auch noch einmal eine andere Lage: Wenn man mit Ärzte ohne Grenzen arbeitet, dann tut man das meistens in Ländern mit geringem medizinischem Standard. Da heisst es oft "der oder keiner" und läuft dann über rechtfertigenden Notstand (je nach Lage). Entweder interessiert es weder das entsendende Land noch das aufnehmende oder es gibt entsprechende Vereinbarungen, sowie SOPs der Hilfsorganisationen für die man arbeitet.

    Da wir aber in Deutschland weder ein Land mit nicht funktionierendem medizinischem System noch ein Land mit nicht funktionierenden Staatsstrukturen sind, gilt für ausländisches medizinisches Personal deutsches Recht.
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    Hamlet, Act I, Scene 3



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