Danke für deine Antwort, Feuerblick.
Weiß denn evtl. jemand, wie das auf der rechtlichen Seite aussieht?
Also ob die Änderungen automatisch übernomen werden müssen (siehe Post #10)?
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Ob er darf, kann ich dir nicht sagen, aber ich wüsste, dass ich auf Eintrag der jeweils aktuellen Version bestehen würde, bevor ich das Ding unterschreibe... Verwaltungen versuchen es ja gerne...
Geändert von Feuerblick (16.04.2017 um 10:33 Uhr)
Erinnerung für alle "echten" Ärzte: Schamanen benötigen einen zweiwöchigen Kurs mit abschließender Prüfung - nicht nur einen Wochenendkurs! Bitte endlich mal merken!
„Sage nicht alles, was du weißt, aber wisse immer, was du sagst.“ (Matthias Claudius)
Danke für deine Antwort, Feuerblick.
Weiß denn evtl. jemand, wie das auf der rechtlichen Seite aussieht?
Also ob die Änderungen automatisch übernomen werden müssen (siehe Post #10)?
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Nur, wenn explizit im Vertrag steht, dass der TV-Ä/VKA in der jeweils geltenden Fassung angewendet werden soll.
Wenn sich explizit auf eine bestimmte Fassung bezogen wird, würde ich daraus zwei Schlüsse ziehen:
1. Dem Arbeitgeber ist da kein Versehen unterlaufen.
2. Da geht es ganz bewusst darum, eben nicht automatisch irgendwelche Änderungen zu übernehmen. Sondern schön bei der alten Fassung (und natürlich der alten Entgelttabelle, den alten Überstunden-, Dienst- und sonstigen Regelungen) zu bleiben.
Nicht unterschreiben, solange nicht explizit drin steht, dass der jeweils aktuelle TV-Ä/VKA angewendet wird.