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  1. #6
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    (1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Beantragt eine erwerbstätige Person die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2), gelten die in § 14 Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie Abs. 5 Satz 2 und 5 genannten Fristen sowie § 60 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend. Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ist entsprechend anzuwenden, soweit nicht das Zehnte Buch Anwendung findet. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt. Durch Landesrecht kann die Zuständigkeit abweichend von Satz 1 geregelt werden.

    Das ist ja eben nicht mit % gleichzusetzen. Nur weil sich 20-100 so anhört wie 20%-100% ist es doch nicht identisch.



  2. #7
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    In 10er Graden ist genau NICHT mit Prozent gleichzusetzen, wird nur oft fälschlicherweise in Prozent getan. Allerdings steht in der Frage, welche Antwort am ehesten zutrifft und da wüsste ich nicht, welche Antwort da mehr zutreffen sollte. IMPP weiß schon sich abzusichern... Anfechten bringt nichts.



  3. #8
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    (1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Beantragt eine erwerbstätige Person die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2), gelten die in § 14 Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie Abs. 5 Satz 2 und 5 genannten Fristen sowie § 60 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend. Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung ist entsprechend anzuwenden, soweit nicht das Zehnte Buch Anwendung findet. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 20 vorliegt. Durch Landesrecht kann die Zuständigkeit abweichend von Satz 1 geregelt werden.

    Das ist ja eben nicht mit % gleichzusetzen. Nur weil sich 20-100 und 20%-100% ähnlich sind, sind sie doch nicht identisch.



  4. #9
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    aber Yolos hat schon recht... das mit dem "am ehesten" ist vermutlich die Absicherung des IMPP, falls sie Fragen falsch stellen.
    Wenn da stehen würde "trifft zu", dann wäre keine Antwort richtig.

    Vielleicht kann sich ja mal ein Admin oder Dozent zu der Sache hier äußern?



  5. #10
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    ist es nicht anfechtbar, wenn das IMPP in den Antworten einfach falsche Sachverhalte präsentiert? Ich weiß noch, dass es bei Amboss extra mal in nem Kommentar stand - der GdB wird nicht in Prozent angegeben! Das heißt, es ist einfach falsch und jemand vom IMPP war zu faul, richtig nachzugucken oder hat nicht nachgedacht. Zu sagen, dass es trotzdem die "richtigste" Antwort gewesen ist, finde ich nicht sinnvoll. Bei uns in den Uni Klausuren wurden sogar oft Antworten präsentiert mit GdB in Prozent und GdB ohne Prozent - also da wurde ganz spitzfindig darauf geachtet. Ich weiß, das hat keine Konsequenz fürs IMPP, aber GdB in Prozent ist schlichtweg falsch.



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