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Thema: Listenhunde

Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
    Registrierter Benutzer Avatar von DieJen
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    Hallo,
    weiß jemand ob es eine Übersicht gibt, die mir die aktuellen Regelungen aller Bundesländer bezüglich der sogenannten Listenhunde oder "Anhang-Hunde" ersichtlich machen? Danke im Voraus für Tipps!
    Lg Jen
    "Es ist nie zu spät eine unbeschwerte Kindheit zu haben."



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  2. #2
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  3. #3
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    Ich dachte immer in Bayern wären Kategorie 1 Hunde generell verboten. Gab es da nicht diese Klausel mit der "berechtigten Begründung"? Mir fällt jetzt auf die Schnelle kein Grund ein, der mich dazu berechtigen sollte einen Gefahrhund unbedingt haben zu müssen. Macht es vielleicht genau das so schwierig Kategorie 1 gelistete Hunde in Bayern zu halten?



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  4. #4
    Registrierter Benutzer Avatar von DrJoa
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    Zitat Zitat von MareikeW Beitrag anzeigen
    Ich dachte immer in Bayern wären Kategorie 1 Hunde generell verboten. Gab es da nicht diese Klausel mit der "berechtigten Begründung"? Mir fällt jetzt auf die Schnelle kein Grund ein, der mich dazu berechtigen sollte einen Gefahrhund unbedingt haben zu müssen. Macht es vielleicht genau das so schwierig Kategorie 1 gelistete Hunde in Bayern zu halten?
    was genau zählt denn zu den gefahrenhunden? auch diese herdenschutzhunde?
    Es ist nicht wenig Zeit, die wir zur Verfügung haben, sondern viel Zeit, die wir nicht nutzen.
    (Seneca)



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  5. #5
    Vet-In-Progress Avatar von JazzKo
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    Zitat Zitat von MareikeW Beitrag anzeigen
    Ich dachte immer in Bayern wären Kategorie 1 Hunde generell verboten. Gab es da nicht diese Klausel mit der "berechtigten Begründung"? Mir fällt jetzt auf die Schnelle kein Grund ein, der mich dazu berechtigen sollte einen Gefahrhund unbedingt haben zu müssen. Macht es vielleicht genau das so schwierig Kategorie 1 gelistete Hunde in Bayern zu halten?
    Richtig!

    "In Bayern wird zwischen Kategorie 1, deren Gefährlichkeit nicht widerlegt werden kann, und Kategorie 2, die als nicht gefährlich eingestuft werden können, unterschieden. Zu Kategorie 1 zählen hier Pit Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu. Zu Kategorie 2 zählen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perrode Presa Mallorquin und Rottweiler.
    Hunde der Kategorie 1 sind erlaubnispflichtig, wobei die Erlaubnis nur bei einem berichtigen Interesse an der Haltung erteilt wird. Für Hunde der Kategorie 2 kann ein Negativzeugnis nach bestandenem Wesenstest ausgestellt werden, wodurch der Hund nicht mehr als gefährlich gilt.

    Die Grundlage für die Einschränkungen, die mit der Einstufung als Kampfhund einhergehen, können im „Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) nachgelesen werden (Artikel 18, 37 sowie 37a). Die Einschränkungen selbst kann jede Gemeinde eigenständig festlegen."

    Und das "berechtigte Interesse" zu bewerten liegt im ermessen der Behörde.
    Mein Hund ist als Hund eine Katastrophe,
    aber als Mensch unersätzlich.
    Johannes Rau



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