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Thema: Haftstrafe

Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #11
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    Rechtskräftige Verurteilung --> polizeiliches Führungszeugnis.

    mein letzter Joint sieben Wochen vor dem Verkehrsunfall zurücklag und damit nicht ursächlich sein kann. Außerdem liegt bei mir kein Suchtverhalten vor. Das alles kann ich zum Glück auch mit Gutachten belegen. Auch war der verstorbene Unfallgegner betrunken und hätte nüchtern ggf. besser reagieren können.
    Selbst wenn der Unfallgegner in Schlingen fahrend schräg in Dein Auto reingefahren wäre, wird man Dir vorwerfen "er hätte ausweichen und rechtzeitig bremsen müssen".
    Dass man bei Dir THC fand belegt doch "nur" - "unzuverlässige Person". Irgendwas ist hier faul ...

    http://www.kanzlei-kaempf.net/anwalt...all-strafmass/
    Zitat: Im Hinblick auf die besonderen Gefahren von Alkohol und BtM im Straßenverkehr wird hier in der Regel eine Vollzugsstrafe, also eine Freiheitsstrafe die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann, ausgesprochen. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann das Gericht hiervon abweichen. Es kommt hier insbesondere auf dem Grad der Alkoholisierung, das Nachtatverhalten und das Vorleben (langjährige Fahrpraxis ohne Eintragung im Verkehrszentralregister) des Angeklagten an.

    http://www.bussgeldkatalog.de/toedli...ge-Toetung-vor

    Nicht jedem Verkehrsunfall mit Todesfolge liegt ein fahrlässiges Verhalten zugrunde. Wenn es keine nachweisbare Pflichtverletzung gab, kann der Vorwurf der fahrlässigen Tötung nicht aufrecht gehalten werden. Eine weitere Frage, die das Gericht klären muss, ist: Hätte die Tötung verhindert werden können, wenn der verursachende Fahrer sich pflichtgemäß verhalten hätte?
    Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjährt eine fahrlässige Tötung nach 5 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Beendigung der Tat, also dem Tag, an dem ein tödlicher Unfall geschah.

    = Dein Studium wird halt nur etwas länger dauern müssen - vermute ich mal.
    Haken: jeder Widerspruch gegen ein Urteil unterbricht die Verjährung
    Geändert von Brit2 (10.11.2016 um 07:13 Uhr)



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  2. #12
    Diamanten Mitglied
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    Zitat Zitat von Brit2 Beitrag anzeigen
    Nicht jedem Verkehrsunfall mit Todesfolge liegt ein fahrlässiges Verhalten zugrunde. Wenn es keine nachweisbare Pflichtverletzung gab, kann der Vorwurf der fahrlässigen Tötung nicht aufrecht gehalten werden. Eine weitere Frage, die das Gericht klären muss, ist: Hätte die Tötung verhindert werden können, wenn der verursachende Fahrer sich pflichtgemäß verhalten hätte?
    Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjährt eine fahrlässige Tötung nach 5 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Beendigung der Tat, also dem Tag, an dem ein tödlicher Unfall geschah.

    = Dein Studium wird halt nur etwas länger dauern müssen - vermute ich mal.
    Haken: jeder Widerspruch gegen ein Urteil unterbricht die Verjährung
    Die Verjährungsfrist bezieht sich nur auf den Zeitraum, in dem man für die vorangegangene Tat auch bestraft werden kann. Das einzige was nicht verjährt ist Mord.
    Für den TE interessanter ist der Zeitraum bis zur Löschung der Strafe aus dem Führungszeugnis. Da bin ich jetzt nicht sicher aber müssten 5 Jahre sein.



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  3. #13
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    Zitat Zitat von Kandra Beitrag anzeigen
    Die Verjährungsfrist bezieht sich nur auf den Zeitraum, in dem man für die vorangegangene Tat auch bestraft werden kann. Das einzige was nicht verjährt ist Mord.
    Für den TE interessanter ist der Zeitraum bis zur Löschung der Strafe aus dem Führungszeugnis. Da bin ich jetzt nicht sicher aber müssten 5 Jahre sein.
    Hab ich doch auch so gemeint gehabt - nach 5 Jahren ist für ihn alles ausgestanden (aber nur für ihn und nicht die Angehörigen des Verunglückten). d.h. er kann erst nach Ablauf dieser 5 Jahre als Arzt tätig werden - und dann eine gute Erklärung für potentielle Arbeitgeber finden ...
    warum er länger als nötig fürs Studium gebraucht hat und ob er jemals verurteilt wurde. Vorsätzlich zu lügen hätte ich nicht drauf. Andererseits ist die Wahrheit in dem Fall auch (job-)tötlich.

    Wo ich aber wiederum unsicher bin ist - sein Anwalt weiß besser, ob hier wirklich die 5-Jahres-Frist am Unfalltag beginnt oder nicht doch auch das Datum der rechtskräftigen Verurteilung zu berücksichtigen ist. Angenommen - sowas zieht sich volle 5 Jahre hin - geht man als Unfallverursacher mit breitem Grinsen raus und kann gar nicht mehr verurteilt werden. Das wär ech heftig.



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  4. #14
    Diamanten Mitglied
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    Warum führt eine Haftstrafe automatisch dazu, dass man seinen Beruf als Arzt verliert?



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  5. #15
    Diamanten Mitglied
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    1. Ich denke die Tilgungsfrist aus einem erweiterten Führungszeugnis dürfte bei 1,5 Jahren Gefängnis ohne Bewährung länger sein.

    2. Eine Strafverfahren führt nicht automatisch zur Nichterteilung der Approbation, dürfte aber einen nichtunerheblichen Faktor darstellen....

    3. Mal ein Joint vor 7 Wochen und der war dann noch im Blut nachweisbar ????



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