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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #81
    Diffeldoffel Avatar von tarumo
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    Zitat Zitat von Gerri-S Beitrag anzeigen
    die Haftpflicht wird komplett von der Klinik getragen, so steht es auch im Honorarvertrag, genauso wie dort ausdrücklich die freiberufliche Tätigkeit angegeben wird.

    -DRV-Befreiung ja/nein/vielleicht, laut Sebastian1, bei klarer selbstständiger Tätigkeit ja nicht nötig
    Die DRV muß die Selbstständigkeit ja absegnen, daher ist es nicht relevant, was im Vertrag vom KH steht. Ob man sich jetzt bei der DRV meldet, war die zweite Frage. Kannst ja mal unter falschen Namen dort anrufen...
    Es kann durchaus sein, daß die ÄV die Vorlage eines DRV-Befreiungsbescheides zur Bedingung macht. Wobei man sich natürlich auch bei der ÄV und FA zu melden "vergessen" kann...würde ich aber nicht raten.
    Ansonsten sehe ich eben nicht "klar selbstständig" , sondern "klar scheinselbstständig" mit einem zu 100% mit den dort angestellten Ärzten identischen Aufgabenspektrum, nur halt eben mit nicht gezahlten Steuern und Sozialabgaben. Unter anderem gliederst Du Dich komplett in den Klinikbetrieb ein und hast auch kein unternehmerisches Risiko (z.B. was die Haftpflicht angeht)
    kann man u.a. hier nachlesen:
    https://www.bv-honoraraerzte.de/info...bstaendig.html
    "An allem Unfug, der geschieht, sind nicht nur diejenigen schuld, die ihn begehen, sondern auch die, die ihn nicht verhindern"
    Erich Kästner, "Das fliegende Klassenzimmer"



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  2. #82
    Kognitive Sollbruchstelle Avatar von Sebastian1
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    Verstehe auch überhaupt nicht, warum Krankenhäuser überhaupt noch solche Verträge machen; das Risiko, dass ihnen das mit heftigen Nachzahlungen (was bei vielen Honorarkräften mal ordentlich ins Kontor schlägt) um die Ohren fliegt, liegt eigentlich bei 100 Prozent...



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  3. #83
    Diamanten Mitglied
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    Meiner Meinung nach ist das auch scheinselbstständigkeit.

    Ich hatte in Erinnerung, dass es zwei Arten geringfügige Beschäftigung gibt - einmal von Seiten der Arbeitszeit und einmal von Seiten der Entlohnung.
    2000€ pro Jahr würden nach meinem Wissen als geringfügig gewertet und sind somit unproblematisch. Allerdings keine Gewähr



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  4. #84
    Per aspera ad astra Avatar von SkYSkYSkY
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    Im Land zwischen Wald und Meer :-)
    Semester:
    feddich
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    Zitat Zitat von Sebastian1 Beitrag anzeigen
    Wacken, hier schrieb die Fragende nach Diensten im Krankenhaus, nicht nach NA-Diensten. Und die sind sehr wohl in Honorartätigkeit in aller Regel scheinselbständig. Daher läuft inzwischen de facto das ganze Honorararztwesen als Arbeitnehmerüberlassung über die üblichen Agenturen. Hat den Vorteil, dass das Geld fertig versteuert ist, alle Sozialabgaben abgeführt und die Verträge problemlos sind. Das einzige, was nervt, ist, dass man für jeden einzelnen Dienst (da in der Regel 1 Dienst=1 Vertrag mit Laufzeit 1 Tag) wieder die Befreieung bei der DRV beantragen muss.
    Da hätte ich mal eine Frage zu: Ich bin in meinem Krankenhaus fest angestellt und mache in einem anderen Krankenhaus in der Umgebung 1-2 Dienste im Monat im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung. Mein Arbeitgeber (Haupt-KH) hat einen Vertrag mit dem anderen KH geschlossen und mein Honorar wird mir ganz normal via Gehaltsabrechnung jeden Monat versteuert überwiesen. Ich mache das Ganze nicht allein auf eigenen Wunsch, sondern wir helfen dem anderen KH aufgrund schlechter Personalsituation. Muss ich für diese Tätigkeit jetzt auch nochmal extra eine Befreiung aus der DRV beantragen? Ich habe das bisher nicht gemacht. Für mein Haupt-KH, welches das Honorar an mich auszahlt, bin ich ja befreit.
    Verbringe nicht die Zeit mit der Suche nach einem Hindernis. Vielleicht ist keines da...
    Franz Kafka (1883 - 1924)



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  5. #85
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    24.01.2009
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    Bauschamane
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    Läuft das über deinen normalen Arbeitsvertrag? Oder hast du dafür einen gesonderten Vertrag?
    Also ist es ein gesondertes Arbeitsverhältnis oder sind die Dienste im Rahmen deines normalen Arbeitsverhältnisses?

    Ich musste jetzt sogar einen neuen Antrag stellen, weil sich mein Arbeitgeber umstrukturiert hat und ich jetzt für eine Tochtergesellschaft arbeite.
    This above all: to thine own self be true,
    And it must follow, as the night the day,
    Thou canst not then be false to any man.
    Hamlet, Act I, Scene 3



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