In §11 der Approbationsordnung steht, aus welchen Gründen die Zulassung zu Prüfung versagt werden kann. Dort wird auch auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung ("Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt"). D.h. das LPA kann bereits zum Zeitpunkt der Prüfung den Riegel vorschieben, wenn es denkt, dass der Prüfling die Approbation sowieso nicht bekommen würde.
Die Frage ist am Ende, welches Verhalten "unwürdig" bzw. "unzuverlässig" ist und welches nicht. Ich denke, da hilft es nur, erstmal Widerspruch gegen die Nicht-Zulassung einzulegen und sich schnell einen geeigneten Anwalt zu suchen...