Einwilligung liegt doch vor. Die Betreuer / Bevollmächtigten (Töchter siehe Vorsorgevollmacht) haben der Analyse zugestimmt.
Haben die Töchter als Einwilligungsbevollmächtigte auch gehabt.Außerdem muss nach GenDG § 9 vor der Einwilligung eine Aufklärung mit angemessener Bedenkzeit erfolgen.
Dann dürfte bei KEINEM minderjährigen Patienten eine genetische Untersuchung stattfinden.GenDG § 14 Genetische Untersuchungen bei nicht einwilligungsfähigen Personen trifft IMHO nicht zu.
Ich darf bei nicht einwilligungsfähigen Patienten nach Aufklärung der Vorsorgebevollmächtigten ALLES machen, was medizinisch indiziert ist, von Loch im Hals bis Exenteration, aber eine Genanalyse soll trotz Einwilligung nicht möglich sein?Meine Interpretation deshalb: Ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der Mutter darfst du die Probe nicht analysieren lassen.
Da würde ich gerne mal die allgemein herrschende Meinung von Betreuungsrichtern hören. Wie wäre denn das? Eilantrag beim Betreuungsgericht. Wobei die Vorsorgevollmacht ja genau DAS eigentlich unnötig macht / machen sollte...