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  1. #36
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    Mal angenommen ich fahre als selbstständiger freiberuflicher Notarzt auf dem NEF. Können dann stets Haftungsansprüche gegen mich persönlich erfolgen, oder fällt meine Tätigkeit unter die Amtshaftung. Und was bedeutet genau Amtshaftung? Haftet der Träger, der Kreis/die Stadt für mich?
    Ist es empfehlenswert, eine NA-Tätigkeit abzulehnen, wenn man direkt haftet bei Schadensersatzansprüchen.
    Ich denke, gerade der Notarztdienst kann fehleranfällig sein bzw. ist er anfällig für Schadensersatzansprüche.



  2. #37
    Ldr DptoObviousResearch
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    Zitat Zitat von Croonger Beitrag anzeigen
    Mal angenommen ich fahre als selbstständiger freiberuflicher Notarzt auf dem NEF. Können dann stets Haftungsansprüche gegen mich persönlich erfolgen, oder fällt meine Tätigkeit unter die Amtshaftung.
    Wenn Du Dich außerhalb von Baden-Württemberg bewegst, dann greift die Amtshaftung, in Baden-Württemberg ist es umstritten.

    Und was bedeutet genau Amtshaftung? Haftet der Träger, der Kreis/die Stadt für mich?
    Bei allen hoheitlichen Tätigkeiten haftet die verantwortliche Körperschaft für Schäden gegenüber Dritten (aus § 839 BGB iVm Art. 34 GG). Dafür braucht man dann eine Versicherung, die den Regress abdeckt. Das bespricht man aber mit seinem Versicherer...

    Ist es empfehlenswert, eine NA-Tätigkeit abzulehnen, wenn man direkt haftet bei Schadensersatzansprüchen.
    Wie man haftet, ob persönlich oder durch Regress der haftenden Körperschaft bei grober Fahrlässigkeit ist egal solange man versichert ist.

    Ich denke, gerade der Notarztdienst kann fehleranfällig sein bzw. ist er anfällig für Schadensersatzansprüche.
    Ja, ist er, aber deswegen ist der Haftungsmaßstab in Abhängigkeit der Situation geringer.
    Zitat Zitat von Evil
    Im Zweifel ist für einen Kardiologen eine Koro immer indiziert.



  3. #38
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    Es gibt auch im Norden Auftraggeber die eine eigene Haftpflichtversicherung fordern.
    This above all: to thine own self be true,
    And it must follow, as the night the day,
    Thou canst not then be false to any man.
    Hamlet, Act I, Scene 3



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