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  1. #1
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    Guest

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    Ich glaube die Frage ist nicht definitiv lösbar. Laut IfsG werden namentlich an das Gesundheitsamt MRSA Fälle gemeldet, welche gehäuft (>2) in einem zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang auftreten. Antwort D klingt daher am logistischen, dort wird aber nicht-namentlich gemeldet. Bei Antwort C wird zwar namentlich gemeldet, dafür aber an das Gesundheitsministerium. An das RKI wird nicht gemeldet ist B also raus; E sowieso. Antwort A erscheint mir auch falsch, weil bereits der Verdacht ja gemeldet werden muss.

    Kann mich einer aufklären?



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  2. #2
    Unregistriert
    Guest
    Also Amboss sagt:

    Namentliche Meldepflicht bei Krankheitsverdacht, Erkrankung und Tod
    Nosokomiale Infektionen: Gehäuftes Auftreten von nosokomialen Infektionen, sofern ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird (z.B. MRSA)

    Was eindeutig für Antwort C, namentliche Auflistung, sprechen würde... der Dozent hat allerdings D gesagt.

    Was nun?


    Lg!



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  3. #3
    Unregistriert
    Guest
    Infektionsschutzgesetz
    § 6 Meldepflichtige Krankheiten
    (3) Dem Gesundheitsamt ist unverzüglich das gehäufte Auftreten nosokomialer Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, als Ausbruch nichtnamentlich zu melden.

    Damit wäre ja D richtig.
    Bei C stand doch auch nicht Gesundheitsamt oder?



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  4. #4
    Unregistriert
    Guest
    Dazu hatte ich auch schon was aufgemacht...C scheint mir auch nicht richtig, weil da an das Gesundheitsministerium und nicht ans -amt gemeldet wird. Ich finde beim nochmaligen lesen die Frage als gar nicht lösbar



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  5. #5
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    Die Meldung geht ans GesundheitsAMT, D war sie einzige Möglichkeit damit. Konnte man aber leicht überlesen



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