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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
    Registrierter Benutzer
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    Hallo liebe Forenmitglieder,

    ich bin auf folgenden Beitrag gestoßen:

    http://planz-studienberatung.de/wart...er-neuregelung

    dabei würde ich gerne von euch wissen, ob ich folgenden Abschnitt richtig verstehe:

    [...]frühestens jedoch für das Auswahlverfahren für das Wintersemester 2018/19. Dabei sollen in einer zweijährigen Übergangsphase Wartezeiten nach der alten Regelung als Bewerbungssemester angerechnet werden.[...]

    Ich habe im Wintersemester 10 Wartesemester. Mich jedoch nur im ersten Jahr beworben, da mir klar war, dass ich nur über die Wartezeit hereinkome würde. Nach der neuen Regelung hätte ich 2018/19 also statt 14 nur 1 anerkanntes Wartesemester (wenn man davon ausgehen würde, dass ich mich nicht weiter bewerbe bis zu diesem Zeitpunkt).
    Ist mit dieser Übergangsphase und der Anrechnung nun gemeint, dass ich, wenn ich mich in diesem Zeitraum bewerbe quasi meine "unbeworbenen" Wartesemester doch als Bewerbungssemester angerechnet bekomme?

    mit freundlichen Grüßen



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  2. #2
    Diamanten Mitglied
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    22.10.2013
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    Gibt schon einige Threads mit exakt der gleichen Fragestellung aus der letzten Zeit .

    Es wird mit Sicherheit eine Übergangsregelung geben für alle jene, die sich bis zum Inkrafttreten dieser Regelung (sollte das jemals geschehen) nicht jedes Semester beworben haben, keine Sorge. Ich weiß, dass die Unsicherheit groß und die Gerüchte zahlreich sind .

    Im aktuellen offiziellen Paper steht dazu nicht wirklich was, also würde ich so oder so mal abwarten.



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  3. #3
    Diamanten Mitglied
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    5. WBJ Psychiatrie
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    10.729
    Da muss ich Sternchen mal korrigieren: das hat mit dem Masterplan Medizinstudium 2020 nichts zu tun, sondern mit dem Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung.

    In Artikel 18 (Übergangsvorschrift) des Staatsvertrages steht:

    Wartezeiten, die (...) bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrages erworben wurden, werden als Bewerbungssemester (...) angerechnet. Sie verfallen, wenn nicht innerhalb der ersten zwei Jahre nach erstmaliger Anwendung dieses Staatsvertrages für den jeweiligen Studiengang eine Bewerbung bei der Stiftung erfolgt ist.

    Quelle: https://www.verkuendung-bayern.de/gv...mer:5/seite:55



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  4. #4
    Diamanten Mitglied
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    Tüdelü

    Gut, dass wenigstens einer aufpasst, danke davo



    ... bei der Übergangregelung bleibe ich allerdings



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  5. #5
    Gold Mitglied Avatar von Haematopoesie
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    So oft wie das gerade angesprochen wird, sollte man mal einen Thread als FAQ oben anpinnen oder so ;)



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