Ich hab so ein schlaues Buch vom MB (Kirchheimer Handbuch für angestellte Ärztinnen und Ärzte). Dort steht zum Erholungsurlaub folgendes:
Hat die Schwangere ihren Urlaub vor Beginn des BV noch nicht oder nicht vollständig genommen, so kann sie den Resturlaub nach Ablauf der Fristen im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nehmen. das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sieht eine entsprechende Übertragungsmöglichkeit bei Inanspruchnahme von Elternzeit vor.
WEnn ein Urlaub allerdings schon genehmigt ist und man danach ein BV in diesem Zeitraum bekommt, hat man quasi Pech gehabt (anders bei der AU, da werden die Urlaubstage ja wieder gut geschrieben.