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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #16
    Diamanten Mitglied
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    Zitat Zitat von medcat Beitrag anzeigen
    Danke, Firebird! Ich habe jetzt nochmal online recherchiert und der Rentenanspruch für die VBL Klassik ist wohl seit 2018 nur mehr 3 Jahre und nicht fünf. Also hat der VBL Berater am Telefon keinen Unfug erzählt mit den 3 Jahren, hatte diese Auskunft etwas in Frage gestellt, da in meiner Broschüre von der Klinik von 5 Jahren die Rede war, aber die ist anscheinend veraltet...
    Dazu steht auf der Homepage der VBL das:

    Hinweis: Die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist von Betriebsrentenansprüchen wird nach dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie ab dem 1. Januar 2018 von bisher fünf auf drei Jahre verkürzt. Diese neue Regelung hat unter anderem Auswirkungen auf die Versicherungspflicht von älteren Beschäftigten.
    Ob das jetzt wohl für alle ZVKen gilt, wenn es sich um die gesetzliche Frist handelt? Wär ja auch interessant zu wissen...



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  2. #17
    Diamanten Mitglied
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    Zitat Zitat von Moorhühnchen Beitrag anzeigen
    Wenn Du einen potenziellen Arbeitgeber im Auge hast, würde ich bei der Verwaltung nachfragen, aber ich nehme an, darauf zielt Deine Frage nicht ab. Wenn ich die Infos aus diesem Thread hier richtig interpretiere, dann zahlen die Unikliniken ja in die VBL ein (logisch) und von mir bekommst Du noch die Info, dass die BG-Klinik bei der ich mal gearbeitet habe, ebenfalls dort einzahlt. Die restlichen BG-Kliniken vermutlich auch.


    Da ich gerade eben wieder meine Liste mit den ZVKen aktualisiert (und ja, das sind bei mir einige... ):
    die meisten ZVKen leiten ihre Beiträge ja an die des nächsten Arbeitgebers über, muss man halt nen Antrag stellen. Die VBL erkennt nur die Zeiten der anderen ZVKen an, damit hat man in den meisten Fällen nicht das Problem, dass man die 60 Monate nicht vollkriegt. Sobald man mit den Monaten der VBL und einer weiteren ZVK, die anerkannt wird, über 60 Monate kommt, zahlen beide später aus (Stand jetzt).

    Ich habe gerade eine Mail an die VBL geschickt, ob es sinnvoll ist, einen weiteren "Antrag auf gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten" zu stellen, wenn ich im Jahr 2015 schon bei mehr als 60 Monaten war. Keine Ahnung, ob das noch nen Unterschied macht. Aber ich blicke bei meinen "nur 4" Zusatzversorgungskassen in 12 Jahren eh schon nicht mehr durch.
    Praktisch ist jedenfalls, dass die anderen drei ZVKen gegenseitig übergeleitet haben (mehrfach) und ich nun nächsten Monat nur noch einen Antrag auf Überleitung stellen muss (hoffentlich).

    Dennoch: sollte ich den Tag irgendwann nochmal erleben, werde ich Rente aus dem Versorgungswerk, der VBL und der letzten ZVK beziehen, wenn nicht noch eine dazukommt oder ich doch nochmal in die DRV einzahlen sollte.... wer weiß!

    Oder hab ich da nen Denkfehler?
    Danke für die Info @Moorhühnchen.

    Tatsächlich würde ich gerne VOR einem eventuellen Bewerbungsgespräch wissen, in welche Zusatzversorgungskasse der Arbeitgeber einzahlt, da ich nicht denke, dass ich den Bewerbungsprozess zu diesem Zeitpunkt abbrechen würde, wenn wir schon im Gespräch sind und es dann aber die "falsche" ZVK wäre...

    Es im Vorhinein zu wissen fände ich aber nützlich.
    Die Info mit den BG-Kliniken ist gut, danke dafür!
    Ich war mal bei einem Städtischen Klinikum, das in die VBL eingezahlt hat...
    Das gilt also definitiv nicht nur für Unikliniken und BG-Kliniken....da es ja auch noch die VKA gibt wäre hier aber die frage für welche Kliniken es gilt....wahrscheinlich wird das aber niemand wissen.

    Dennoch: sollte ich den Tag irgendwann nochmal erleben, werde ich Rente aus dem Versorgungswerk, der VBL und der letzten ZVK beziehen, wenn nicht noch eine dazukommt oder ich doch nochmal in die DRV einzahlen sollte.... wer weiß!

    Oder hab ich da nen Denkfehler?
    Das ist eben die Frage. Bisher dachte ich auch so. Valorons Post hat mich in dieser Hinsicht aber etwas verunsichert.

    Zumal ich selbst mal einen Antrag auf Anerkennung von Zeiten zwischen VBL/KZVK gestellt habe und als Antwort zurückbekommen habe, dass ich diesen Antrag erst dann gültig stellen könne, wenn ich auch die Rente definitiv beantrage.



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  3. #18
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    Zitat Zitat von Nefazodon Beitrag anzeigen
    @ Valoron: Mit welchem Argument?

    Das würde mich wirklich interessieren, da es auf der Homepage der KZVK explizit anders steht und es mich später auch mal betreffen wird
    (über eine Antwort würde ich mich daher wirklich freuen, wenn Du nicht öffentlich magst, gern auch per PN)
    https://www.kzvk.de/arbeitgeber/uebe...d-uebertragung
    Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist dem Überleitungsstatut nicht beigetreten.

    Die Details habe ich nicht mehr. Es ging damals nicht (vllt weil nur 6 Monate?). Ich kanns ja nochmal zur Rente probieren.



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  4. #19
    Diamanten Mitglied
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    Zitat Zitat von Valoron Beitrag anzeigen
    https://www.kzvk.de/arbeitgeber/uebe...d-uebertragung
    Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist dem Überleitungsstatut nicht beigetreten.

    Die Details habe ich nicht mehr. Es ging damals nicht (vllt weil nur 6 Monate?). Ich kanns ja nochmal zur Rente probieren.
    Ja eben. Aber dort auf der Homepage steht doch unter dem von dir angegebenen Link explizit, dass sie nicht überleiten, aber stattdessen wenigstens die Zeiten anerkannt werden:

    Gesondertes Überleitungsabkommen mit der VBL

    Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist dem Überleitungsstatut nicht beigetreten. Stattdessen hat sie mit der AKA ein gesondertes Überleitungsabkommen abgeschlossen, das die gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten regelt. Für einige Kirchenkassen, so auch für die KZVK, wurde das Abkommen modifiziert. In diesen Fällen können die Versicherungszeiten aufgrund bilateraler Vereinbarungen gegenseitig zur Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten anerkannt werden.

    Sofern Ihr Mitarbeiter Versicherungszeiten bei der VBL und bei unserer Kasse hat, muss spätestens im Rentenfall die Anerkennung der Versicherungszeiten beantragt werden. Wenn dann bei Eintritt des Versicherungsfalles Ihres Mitarbeiters, durch Zusammenrechnen der jeweiligen Beitragsmonate, die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt ist, zahlt jede Zusatzversorgungseinrichtung eine Betriebsrente aus den bei ihr zurückgelegten Versicherungszeiten. Ergibt die Wartezeit bei der KZVK zusammen mit der bei der VBL keine 60 Monate, besteht kein Anspruch auf Betriebsrente.
    Könnte bei dir natürlich auch daran gelegen haben, dass damals die zusammengenommenen Zeiten noch keine 60 Monate erreicht hatten....Oder daran, dass man den Antrag auf Anerkennung wirklich erst bei Renteneintritt stellen kann
    (Würde sogar Sinn machen. Sonst könnte man den Antrag auf Anerkennung von Versicherungszeiten stellen und dann danach seine Ansprüche bei der KZVK noch an eine andere Kasse weiterleiten, um dort auch Ansprüche zu haben -versteht ihr was ich meine?)

    @Valoron: Also würde ich es an deiner Stelle bei Renteneintritt nochmal versuchen.
    Es wird nichts verschenkt!



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  5. #20
    Ein Huhn auf Reisen... Avatar von Moorhühnchen
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    Ort
    Schon wieder woanders
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    Zitat Zitat von Nefazodon Beitrag anzeigen
    Tatsächlich würde ich gerne VOR einem eventuellen Bewerbungsgespräch wissen, in welche Zusatzversorgungskasse der Arbeitgeber einzahlt, da ich nicht denke, dass ich den Bewerbungsprozess zu diesem Zeitpunkt abbrechen würde, wenn wir schon im Gespräch sind und es dann aber die "falsche" ZVK wäre...
    So kompliziert würde ich es gar nicht machen... wenn ich ein bestimmtes Haus im Auge hätte, würde ich (wenn es mir wirklich wichtig wäre, bisher war es das nie!) einfach vor der Bewerbung in der Verwaltung anrufen, mich als potenzieller Bewerber vorstellen - meinetwegen auch unter falschem Namen - und kurz nachfragen, in welche ZVK sie einzahlen.

    Zitat Zitat von Nefazodon Beitrag anzeigen
    Zumal ich selbst mal einen Antrag auf Anerkennung von Zeiten zwischen VBL/KZVK gestellt habe und als Antwort zurückbekommen habe, dass ich diesen Antrag erst dann gültig stellen könne, wenn ich auch die Rente definitiv beantrage.
    Das muss dann aber speziell auf die KZVK gemünzt sein. Die VBL hat bei mir problemlos die Zeiten aus der KDZ - ZVK Wiesbaden und der ZVK Darmstadt schriftlich anerkannt (Stand 2014/15). Ob sie jetzt die EZVK Darmstadt noch anerkennen ist die Frage und auch, was es mir bringt, da ich eh schon über 60 Monate gesammelt habe...

    EDIT: hier steht's nochmal etwas genauer: Beschäftigte im öffentlichen Dienst können ihre Versicherungszeiten der tarifvertraglich vereinbarten betrieblichen Altersversorgung zusammenrechnen lassen, falls sie im Laufe ihres Arbeitslebens bei verschiedenen Zusatzversorgungskassen (ZVKs) pflichtversichert waren. Darauf haben sich die VBL und alle 17 kommunalen, 4 kirchlichen Zusatzversorgungskassen sowie 3 Sonderkassen geeinigt.
    Die Info, dass alle kommunalen ZVKen mit der VBL zusammengerechnet werden, dürfte Dir vielleicht helfen.

    Weiter unten steht: Für die Zuteilung von Bonuspunkten an beitragsfrei Versicherte findet – mit Ausnahme von zwei kirchlichen Zusatzversorgungskassen und zwei Sonderkassen – die gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten auch auf die erforderliche Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten Anwendung.

    Mich würde ja jetzt brennend interessieren, welches die beiden kirchlichen ZVKen sind, die als Ausnahme gelten. Kann man das irgendwo nachlesen? Meine EZVK ist ja auch kirchlich. Wobei: beitragsfrei versichert bin ich ja auch wieder nicht... hmmmm.
    Geändert von Moorhühnchen (02.08.2021 um 15:25 Uhr)
    Don't be afraid of work - fight it!!





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