Ich bezweifle, daß der Arbeitgeber bei einem befristeten Arbeitsvertrag, der sich ausdrücklich auf einen bestimmten Tarifvertrag bezieht und für den gemäß diesem Tarifvertrag eine relativ kurze Kündigungsfrist (von 6 Wochen zum Monatsende) nach §30 TV-L gilt, rechtswirksam individualvertraglich zu Lasten des Arbeitnehmers eine längere Kündigungsfrist für die Kündigung von Arbeitnehmerseite durch Verweis auf §34 des entsprechenden Tarifvertrags (dort Frist 6 Wochen zum Quartalsende) vereinbaren kann. Diese Zweifel nähren sich aber aus meiner laienhaften Vorstellung vom Arbeitsrecht, und ich möchte auf keinen Fall den Eindruck erwecken, daß meine private Meinung einer juristischen Qualifikation entspringt.

Für qualifizierte Antworten auf derartig spezielle Fragestellungen mußt du zwingend eine Rechtsberatung bei einem tarifrechtlich / arbeitsrechtlich bewanderten Juristen / Rechtsanwalt in Anspruch nehmen.

Oder den Arbeitgeber fragen und einfach das akzeptieren, was er sagt (wahrscheinlich wären das dann 6 Wochen zum Quartalsende).