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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #91
    Diamanten Mitglied
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    04.08.2012
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    5. WBJ Psychiatrie
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    In Artikel 18 (Übergangsvorschrift) des Staatsvertrages steht:

    Wartezeiten, die (...) bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrages erworben wurden, werden als Bewerbungssemester (...) angerechnet. Sie verfallen, wenn nicht innerhalb der ersten zwei Jahre nach erstmaliger Anwendung dieses Staatsvertrages für den jeweiligen Studiengang eine Bewerbung bei der Stiftung erfolgt ist.

    Quelle: https://www.verkuendung-bayern.de/gv...mer:5/seite:55

    Man müsste sich also, wenn ich den Staatsvertrag richtig lese und er erstmals zum Wintersemester 2018/19 Anwendung findet, höchstwahrscheinlich spätestens zum Wintersemester 2020/21 bewerben, um die Wartezeit bis zum Wintersemester 2018/19 angerechnet zu bekommen.

    Ein paar Beispiele unter der Annahme, dass jemand bis zum Wintersemester 2018/19 acht Wartesemester gesammelt hat.

    Wenn er sich zum WS 2018/19 bewirbt, geht er dann mit WZ=8 ins Rennen.

    Wenn er sich zum WS 2018/19 nicht bewirbt, aber zum SS 2019 schon, geht er dann ebenfalls mit WZ=8 ins Rennen.

    Wenn er sich zum WS 2018/19 und zum SS 2019 bewirbt, geht er zum SS 2019 mit WZ=9 ins Rennen.

    Wenn er sich zum WS 2018/19, zum SS 2019, zum WS 2019/20 und zum SS 2020 nicht bewirbt, aber zum WS 2020/21 schon, geht er dann mit WZ=8 ins Rennen.

    Wenn er sich zum WS 2018/19, zum SS 2019, zum WS 2019/20, zum SS 2020 und zum WS 2020/21 nicht bewirbt, aber zum SS 2021 schon, geht er dann mit WZ=0 ins Rennen.

    Alle Angaben ohne Gewähr.

    Am besten einfach ab der erstmaligen Anwendung des Staatsvertrages immer bewerben - kostet ja nur ein paar Minuten und €1,45

    Zu deiner letzten Frage: Wenn man sich im Zeitraum WS 2018/19 bis WS 2020/21 zumindest einmal beworben hat (wiederum unter der Annahme, dass ich den Staatsvertrag richtig lese und er erstmals zum Wintersemester 2018/19 Anwendung findet), müsste man danach eigentlich problemlos ein Semester aussetzen und etwas anderes studieren können, aber sollte die anderen Wartesemester, auch die vor dem WS 2018/19, nicht verlieren. Auch das wiederum ohne Gewähr.



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  2. #92
    Registrierter Benutzer
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    Zitat Zitat von davo Beitrag anzeigen
    In Artikel 18 (Übergangsvorschrift) des Staatsvertrages steht:

    Wartezeiten, die (...) bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrages erworben wurden, werden als Bewerbungssemester (...) angerechnet. Sie verfallen, wenn nicht innerhalb der ersten zwei Jahre nach erstmaliger Anwendung dieses Staatsvertrages für den jeweiligen Studiengang eine Bewerbung bei der Stiftung erfolgt ist.

    Quelle: https://www.verkuendung-bayern.de/gv...mer:5/seite:55

    Man müsste sich also, wenn ich den Staatsvertrag richtig lese und er erstmals zum Wintersemester 2018/19 Anwendung findet, höchstwahrscheinlich spätestens zum Wintersemester 2020/21 bewerben, um die Wartezeit bis zum Wintersemester 2018/19 angerechnet zu bekommen.

    Ein paar Beispiele unter der Annahme, dass jemand bis zum Wintersemester 2018/19 acht Wartesemester gesammelt hat.

    Wenn er sich zum WS 2018/19 bewirbt, geht er dann mit WZ=8 ins Rennen.

    Wenn er sich zum WS 2018/19 nicht bewirbt, aber zum SS 2019 schon, geht er dann ebenfalls mit WZ=8 ins Rennen.

    Wenn er sich zum WS 2018/19 und zum SS 2019 bewirbt, geht er zum SS 2019 mit WZ=9 ins Rennen.

    Wenn er sich zum WS 2018/19, zum SS 2019, zum WS 2019/20 und zum SS 2020 nicht bewirbt, aber zum WS 2020/21 schon, geht er dann mit WZ=8 ins Rennen.

    Wenn er sich zum WS 2018/19, zum SS 2019, zum WS 2019/20, zum SS 2020 und zum WS 2020/21 nicht bewirbt, aber zum SS 2021 schon, geht er dann mit WZ=0 ins Rennen.

    Alle Angaben ohne Gewähr.

    Am besten einfach ab der erstmaligen Anwendung des Staatsvertrages immer bewerben - kostet ja nur ein paar Minuten und €1,45

    Zu deiner letzten Frage: Wenn man sich im Zeitraum WS 2018/19 bis WS 2020/21 zumindest einmal beworben hat (wiederum unter der Annahme, dass ich den Staatsvertrag richtig lese und er erstmals zum Wintersemester 2018/19 Anwendung findet), müsste man danach eigentlich problemlos ein Semester aussetzen und etwas anderes studieren können, aber sollte die anderen Wartesemester, auch die vor dem WS 2018/19, nicht verlieren. Auch das wiederum ohne Gewähr.
    okay. Danke für die Einschätzung



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  3. #93
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    ich hab noch vergessen:
    Man kann sich doch parallel für ein Fach des dialogorientierten Serviceverfahrens ( oh gott, ein langes Wort) bewerben und für ein Fach der Gruppe (ZM,HM,Vet,Pharma)?
    Aber nicht für ZM und HM?



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  4. #94
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    Hallo ihr lieben,
    Denkt ihr denn dass das Urteil vom Bundesverfassungsgericht heute, Auswirkungen auf die Wartezeitquote im nächsten Ws hat? Wird sich bei der Vergabe bis dahin schon etwas ändern? Oder wird es wohl noch bis 2019 dauern und wir können uns entspannt zurück lehnen? Hab gerade wieder etwas angst, dass alles wieder in weite Ferne rückt ....



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  5. #95
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    Ein paar Zweifler und Zögerer werden sich aufgrund der Entscheidung vielleicht schon jetzt zusätzlich bewerben - aber ich glaube nicht, dass sie einen großen Unterschied machen wird.



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