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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #26
    Flacharzt
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    Ich würde das nicht unterschreiben. Im Moment gibt es doch Assistenzarztstellen wie Sand am Meer, da muss man seine Seele nicht dem Teufel verkaufen.



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  2. #27
    Registrierter Benutzer
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    Zitat Zitat von tarumo Beitrag anzeigen
    Die TE dieses thread aus 2016 soll z.B. rückzahlen:
    https://www.frag-einen-anwalt.de/Rue...--f290401.html
    In dem dort genannten Fall kommt allerdings die weiterbildende Ärztin Ihrer Ausbildungsverpflichtung nicht nach, was eine Rückzahlung begründen könnte. Ferner kommt der Anwalt in seiner Antwort ja zu dem Schluß, dass eine Rückzahlung des Zuschusses/Gehaltes seiner Ansicht nach nicht zulässig sei. In diesem Falle wissen wir auch nicht, was die weiterbildende Ärztin dort unterschrieben hat - dort wird ja eher auf eine Kündigung innerhalb der Probezeit abgezielt als auf eine nicht abgeschlossene Facharztprüfung.



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  3. #28
    Diamanten Mitglied Avatar von vanilleeis
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    Zitat Zitat von milz Beitrag anzeigen
    Ich würde das nicht unterschreiben. Im Moment gibt es doch Assistenzarztstellen wie Sand am Meer, da muss man seine Seele nicht dem Teufel verkaufen.
    Aber nicht für den ambulanten Teil der WB, die für den Allgemeinmediziner obligatorisch ist. Ich kenne keine Praxis, die eine WB-Assitenten ohne Förderung einstellt und bin relativ gut vernetzt im Ruhrgebiet.
    Ich widerhole mich aber, dass der Vertragspartner der KV der Weiterbilder ist und nicht der Weiterzubildende! Von daher kann ich mir nicht vorstellen, wie man selber als Assistent in Regress genommen werden sollte (es sei denn, man unterschreibt eine Übernahme der eventuellen Rückforderung in irgendeinem Vertragspassus zwischen AG und AN. Im Vertragswerk der KV ist das nicht vorgesehen)



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  4. #29
    Registrierter Benutzer
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    Ich hatte am Telefon kurz mit einem Anwalt besprochen - der sagte ähnliches, dass der Vertragspartner der KV der Weiterbilder ist, und wenn, dann müsste man von diesem den Zuschuss zurückfordern. So zumindest in meinem KV-Bereich, das ist ja überall etwas anders. Es gibt auch KVen, die Ihren Ärzten raten, diese Verpflichtung an den WB-Assistenten weiterzugeben.

    Was ich mich immer frage, ist, ob dieses ganze Zuschuss/Rückforderungs-Konstrukt rechtlich überhaupt zulässig ist, und ob man wirklich eine Verpflichtungserklärung unterschreibt oder eher eine Absichtserklärung.



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  5. #30
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    Eigentlich kannsrcdu nicht zu einer bestimmten Leistung (erfolgreiches Bestehen einer Prüfung) verpflichtet werden. Nur zu einer bestimmten Arbeitsleistung.
    Vgl. Modell der SanOAs der Bundeswehr. Verpflichtung zu einer bestimmten Dienstzeit als Gegenleistung für die Finanzierung des Studiums (grob vereinfacht). Es gibt die Möglichkeit früher raus zu kommen.
    Das Nichtbestehen des Studiums führt in der Regel zur Entlassung aber nicht zur Zurückzahlung des Ausbildungsgeldes.
    This above all: to thine own self be true,
    And it must follow, as the night the day,
    Thou canst not then be false to any man.
    Hamlet, Act I, Scene 3



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