Rechtsberatung erhältst du beim Marburger Bund. Als Mitglied kann man jeden Vertrag auch per Fax prüfen lassen.
- Anzeige -
Interesse an einer Werbeanzeige hier?
mehr Infos unter www.medi-a-center.de
Liebe Kollegen,
Ich habe eine allgemeine Frage zu euren Erfahrungswerten bezüglich der Kündigungsfristen für befristete Verträge des TV Ärzte VKA.
Anwendung findet §31 Abs 5.
Meine Personalabteilung behauptet, es ginge bei den Fristen nicht um die Beschäftigungszeit / Betriebszugehörigkeit, sondern um die Vertragsdauer. Nach Ende der Probezeit wäre dann für einen Vertrag, der auf fünf Jahre befristet ist, immer eine Kündigungsfrist von vier Monaten zum Quartalsende einzuhalten.
Welche Erfahrungen habt ihr gemacht?
Danke!
Rechtsberatung erhältst du beim Marburger Bund. Als Mitglied kann man jeden Vertrag auch per Fax prüfen lassen.
Wissen macht nichts.
Wenn Du weg willst, würde ich mich auf §35 berufen:
Wenn sie Dir querkommen, kann eine Rechtsberatung natürlich nie schaden.§ 35 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
(1) 1Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)
bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr 6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren 3 Monate,
von mindestens 8 Jahren 4 Monate,
von mindestens 10 Jahren 5 Monate,
von mindestens 12 Jahren 6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Es kann nur Beschäftigungsdauer gemeint sein, andernfalls wäre die Regelung in sich widersprüchlich.
Eine Kündigung ist bei einer Vertragsdauer von 12 Monaten und weniger ausgeschlossen (§ 31 Absatz 5 Satz 1 TV-Ärzte/VKA). Würde sich die Frist nach der beabsichtigten Vertragsdauer richten, dann wäre die Regelung in Satz 2 für insgesamt mehr als 6 Monate überflüssig. Da es sie gibt, kann nur Beschäftigungsdauer gemeint sein.
Ein weiteres Argument ist, dass dies innerhalb des V. Abschnitts des Tarifvertrages ein systematischer Bruch wäre, da dieser insgesamt an Beschäftigungszeiten anknüpft. Dies wird insbesondere durch § 31 VI TV-Ärzte/VKA gestützt. Wollte man den systematischen Bruch annehmen, müssten sich dies im Text zudem klar niederschlagen.
Abgesehen davon gibt es immer Möglichkeiten aus einem Vertrag rauszukommen. Gerade in den schneidenden Fächern gibt es überproportional häufig "verhaltensoriginelle" Charaktäre. Deren Eigenschaften kann man nutzen und innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Absatz 2 Satz 1 BGB zum Schluss kommen, dass durch deren Verhalten das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber irreparabel beschädigt ist.
Allerdings hinterlässt das verbrannte Erde und wenn man sowas hypothetisch in Erwägung zöge, dann sollte man sich ob der Fallstricke beraten lassen.
Zitat von Evil
- Anzeige -
Interesse an einer Werbeanzeige hier?
mehr Infos unter www.medi-a-center.de