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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #21
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    Ich habe anderes gelesen und darum die Übungsleiterpauschale in den letzten Jahren nicht geltend gemacht. Ob es rechtens ist, kommt wohl auf die nähere Ausprägung der Tätigkeit an. Natürlich kann aber auch sein, dass das Finanzamt es ohne große Nachfrage einfach anerkennt, obwohl es eigentlich nicht korrekt wäre. Gemäß mehrerer Urteile / Anweisungen fällt die nebenberufliche Notarzt-Tätigkeit nicht unter die Übungsleiterpauschale. Richtungsweisend hierzu ist der Spruch des Bundesfinanzhofs (BFH v. 20.02.2002 - VI B 85/99), ein aktuellere Aussage aus Niedersachsen gibt es hier.

    Die Oberfinanzdirektion Frankfurt bejaht 2014 eine mögliche Übungsleiterpauschale (Punkt 2.20) "bei Vorliegen aller Voraussetzungen". Ich habe mal was gelesen, daß bezüglich der genaueren Umstände zum Beispiel betrachtet wird, ob die (ggf. im Vergleich niedrige) Bezahlung des Notarztes bei der Tätigkeit dieser Tätigkeit einen "ehrenamtlichen Charakter" gibt, wie das z.B. bei Notarzt-Bereitstellungen durch Hilfsorganisationen bei Faschingsveranstaltungen etc. oft der Fall ist, sowie darauf, ob der Notarzt auch pflegerische Tätigkeiten durchführt, so wie das beispielsweise bei einer arztbegleiteten Verlegungsfahrt der Fall sein kann.

    Möchte aber nochmal darauf hinweisen, dass ich weder Steuerberater noch Jurist bin und deshalb selbst keine verlässliche Aussage zum Thema treffen kann.



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  2. #22
    Kognitive Sollbruchstelle Avatar von Sebastian1
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    Mein FA hat die Pauschale an sich bejaht. Sie wollten das aber nicht zusätzlich zu den Werbungskosten, km-pauschalen etc. gelten lassen, sondern nur bis zu. Ich geb's einfach an, streichen können die immer noch.

    Habe auch das Merkblatt aus Bayern wiedergefunden, da steht sogar zu den "begünstigten Personengruppen" - bezugnehmend auf auf das Urteil aus deinem Posting -

    Notärzte im Rettungsdienst inkl. Bereitschaftsdienstzeiten (entgegen BFH-Beschluss vom
    20.02.2002, BFH/NV 2002, 784)
    Link: hier

    Das das EstG ein Bundes- und kein Landesgesetz ist, würde ich mal sagen, das ist auf andere Bundesländer uneingeschränklt übertragbar.
    Geändert von Sebastian1 (01.01.2018 um 15:04 Uhr)



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  3. #23
    Diamanten Mitglied
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    Danke Seb für den Link!!



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  4. #24
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    Zitat Zitat von Sebastian1 Beitrag anzeigen
    Mein FA hat die Pauschale an sich bejaht. Sie wollten das aber nicht zusätzlich zu den Werbungskosten, km-pauschalen etc. gelten lassen, sondern nur bis zu. Ich geb's einfach an, streichen können die immer noch.

    Habe auch das Merkblatt aus Bayern wiedergefunden, da steht sogar zu den "begünstigten Personengruppen" - bezugnehmend auf auf das Urteil aus deinem Posting -



    Link: hier

    Das das EstG ein Bundes- und kein Landesgesetz ist, würde ich mal sagen, das ist auf andere Bundesländer uneingeschränklt übertragbar.
    Finanzverwaltung ist Auftragsverwaltung. Der Bund könnte Bayern sogar anweisen das zu lassen.
    Zitat Zitat von Evil
    Im Zweifel ist für einen Kardiologen eine Koro immer indiziert.



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  5. #25
    Registrierter Benutzer Avatar von Panto-zol
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    Wäre es auch theoretisch möglich einen PKW Anschaffung zumindest teilweise als Betriebsausgaben abzusetzen?



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