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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #71
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    Genau. Der Arbeitsplatz der angestellten Tätigkeit ist die erste Tätigkeitsstätte, nicht die erste Betriebsstätte. Das ist ein Unterschied. Bezüglich der Betriebsstätten gilt, was ich oben geschrieben habe.

    "Zwangsausbezahlte Überstunden" sind ganz normal zu versteuern, ich weiß nicht, was du mit "geltend machen" meinst. Korrekterweise muß der Arbeitgeber den Steuer-Betrag schon im Rahmen der Lohnabrechnung als Steuervorauszahlung ans Finanzamt abgeführt haben. Die Überstunden sind Teil des Entgelts, das am Ende in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung aufgezählt ist. Man braucht damit nichts Besonderes zu machen.



  2. #72
    Diamanten Mitglied
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    jep..mein Fehler. Bin irgendwie davon ausgegangen, dass Überstunden steuerfrei seien...



  3. #73
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    Der Hinweis mit der Berufshaftpflicht ist nicht zu verachten.



  4. #74
    Diffeldoffel Avatar von tarumo
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    Zitat Zitat von DoctorNew Beitrag anzeigen
    Aber wie machen das dann die Vollzeit-Leihärzte, die komplett ohne Festanstellung arbeiten?
    Die "Vollzeit-Leihärzte" sind normalerweise bei der Vermittlungsagentur als ganz normaler AN befristet oder "projektbezogen" angestellt. Das ist nicht für Jedermann extern ersichtlich. Wenn Du so jemanden kennst- frag ihn/sie ruhig. Ansonsten dürfte es wegen der DRV kaum mehr möglich sein, wie die Vorredner schon schrieben. Kann natürlich sein, daß es noch einen gewissen Bestandsschutz gibt für KollegInnen, die das schon lange so machen.
    "An allem Unfug, der geschieht, sind nicht nur diejenigen schuld, die ihn begehen, sondern auch die, die ihn nicht verhindern"
    Erich Kästner, "Das fliegende Klassenzimmer"



  5. #75
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    Es gibt keinerlei Bestandsschutz. Nur Kollegen und Betriebe, die noch nicht geprüft sind.
    Evtl. gibt es noch einzelne Kollegen mit einer alten DRV-Befreiung für ihr Arbeitsverhältnis.
    This above all: to thine own self be true,
    And it must follow, as the night the day,
    Thou canst not then be false to any man.
    Hamlet, Act I, Scene 3



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