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  1. #16
    Kognitive Sollbruchstelle Avatar von Sebastian1
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    Bei freiberuflicher und selbständiger Tätigkeit gilt die km-Pauschale für die tatsächlich gefahrenen km, also Hin- und Rückweg.

    Also für die Tätigkeit als NA:

    - Versicherungen
    - Übungsleiterpauschale (gem § 3 Nr. 26 EStG), aktuell €2400/a
    - km für Hin- und Rückweg (0,30 €/km)
    - Verpflegungskostenmehraufwand (ab 8h -> 12 €/Dienst, ab 24h -> 24 €/Dienst)
    - Kleidung, Bücher, Fortbildungen



  2. #17
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    Zitat Zitat von Sebastian1 Beitrag anzeigen
    Bei freiberuflicher und selbständiger Tätigkeit gilt die km-Pauschale für die tatsächlich gefahrenen km, also Hin- und Rückweg.
    war mir noch nicht klar...hab immer den einfachen Weg angegeben..muss ich mir merken für die nächste Steuererklärung

    Zitat Zitat von Sebastian1 Beitrag anzeigen
    Also für die Tätigkeit als NA:

    - Übungsleiterpauschale (gem § 3 Nr. 26 EStG), aktuell €2400/a
    Für ne honorarärztliche NA-Tätigkeit kannst du die Ü-Leiter-Pauschale aber nicht angeben, oder?!
    Nur für so Sachen wie Ausbildung, Lehre, Unterricht, oder?!?!?!



  3. #18
    Kognitive Sollbruchstelle Avatar von Sebastian1
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    Siehe Link oben: doch, das kannst du als NA immer angeben. Hab ich auch mal so auf dem Landesfinanzministerium Bayern so gefunden, den LInk allerdings grade bei kurzer Recherche nicht mehr wiedergefunden. Mit der Anerkennung zusätzlich uz anderen Kosten war mein FA in den letzten Jahren unterschiedlich eingestellt (mal anerkannt, mal nicht), aber da muss ich mich mal schlau machen, was denn eigentlich die ganz richtige Variante wäre.
    Grundsätzlich ist die aber für notärztliche Tätigkeiten voll anwendbar.



  4. #19
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    d.h. ich ziehe am Ende des Jahres von den Einnahmen meiner honorarärztlichen Tätigkeit einfach die Ü-Leiter-Pauschale ab und versteuere weniger....cool



  5. #20
    Kognitive Sollbruchstelle Avatar von Sebastian1
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    Musst du aber auf der EÜR machen...



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