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  1. #1
    Registrierter Benutzer
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    Die Frage nach Geschäftsfähigkeit, Eigengefährdung und der Notwendigkeit von Zwangsmaßnahmen verwirrt mich nach mehreren Jahren ärztlicher Tätigkeit immer noch, vorallem da unterschiedliche Oberärze (und auch unterschiedliche Ordnungshüter) hier auch keine einheitliche Meinung zu haben scheinen. Bei Suizidalität ist das Vorgehen einigermaßen klar, bei anderen Szenarien nicht wirklich. Folgende Beispiele zur Veranschaulichung.

    Szenario 1:
    Ein Diabetiker wird komatös bei Hypoglykämie durch den Rettungsdienst (oder in der Notaufnahme) mit intravenöser Glucose versorgt und wacht danach auf. Neurologisch besteht zunächst kein relevantes Defizit mehr. Er lehnt eine Mitfahrt (oder stationäre Aufnahme) ab, trotz Aufklärung über lebensbedrohliche Komplikationen bei erneuter Unterzuckerung. Aufgrund der klinischen Situation (anamnestisch rezidivierende Hypoglykämien bzw. langwirksames Insulin oder Antidiabetika) scheint es sogar wahrscheinlich zu sein, dass sich zeitnah eine erneute Hypglykämie einstellen wird. Ist in einer solchen Situation der Patient einwilligungsfähig oder muss man ihn (wegen Eingefährdung bei fehlender Geschäftsfähigkeit) quasi mit der Polizei einweisen (auch wenn er zu diesem Zeitpunkt äußerlich wach und klar wirkt)?

    Szenario 2:
    Ein Konsument wird komatös bei Drogenabusus (versehentliche Überdosis sedierender Substanzen wie Benzodiazepine oder Heroin) durch den Rettungsdienst (oder in der Notaufnahme) supportiv (O2-Gabe, Maskenbeatmung, ggf. Antagonisierung) versorgt und wacht danach auf. Neurologisch besteht zunächst kein relevantes Defizit mehr. Er lehnt eine Mitfahrt (oder stationäre Aufnahme) ab, trotz Aufklärung über lebensbedrohliche Komplikationen aufgrund eines möglicherweise wieder auftretenden Komas. Aufgrund der klinischen Situation (Patient wirkt klar, döst aber intermittierend ein oder es wurde ein Antidot mit kürzerer Wirkdauer als die intoxikierte Substanz gegeben) scheint es sogar wahrscheinlich zu sein, dass sich zeitnah ein erneuter komatöser Zustand entwickeln wird. Ist in einer solchen Situation der Patient einwilligungsfähig oder muss man ihn (wegen Eingefährdung bei fehlender Geschäftsfähigkeit) quasi mit der Polizei einweisen (auch wenn er zu diesem Zeitpunkt äußerlich wach und klar wirkt)?

    Wie sähe in diesen Situation das korrekte Vorgehen aus? Ist jemand nach einer medizinischen Situation wie einem passageren Koma überhaupt einwilligungsfähig? Schließlich wird ja schon jeder Patient nach einer Endoskopie (und Sedierung mit kurzwirksamem Propofol) über die fehlender Geschäftsfähigkeit aufgeklärt. Andererseits sind Ordnungskräfte meistes sehr unwillig, Patienten, die klar ihre Meinung äußern können (und nicht suizidal oder psychotisch sind) unter Gewalt einzusammeln.



  2. #2
    verfressen & bergsüchtig Avatar von Evil
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    Das hängt von der Regelung des jeweiligen Bundeslandes ab.
    In Westfalen kannst Du ärztlicherseits einen Patienten nicht direkt zwangseinweisen, sondern kannst nur in solchen Fällen den dafür Bereitschaftsdienst des zuständigen Ordnungsamtes anfordern. Der wiederum entscheidet dann ggf. nach Kontaktaufnahme mit einem Richter, ob freiheitsentziehende Maßnahmen gerechtfertigt sind.

    In Bayern dagegen konntest Du zumindest vor 8 Jahren noch als Arzt selber für 24 stunden einen Zwangseinweisung vornehmen, wenn Du hinreichend eine Eigen- oder Fremdgefährdung gesehen hast. Das wurde dann im Nachhinein richterlich überprüft.
    Weil er da ist!
    George Mallory auf die Frage, warum er den Everest besteigen will



  3. #3
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    1. Ja, solche Patienten gibt es. Und ja, viele sterben früher oder später an ihrer Krankheit. Das Problem ist, herauszufinden, ob der Patient weiss, was er da entscheidet.

    Eine Möglichkeit wäre, es ihn mit eigenen Worten erklären lassen. Also ist ihm überhaupt bewusst, was da passiert? Gegen seinen Willen wirst du ihn nur einweisen können, wenn er die Konsequenzen seiner Entscheidung nicht versteht. Und dann kommt das nächste Problem: Kannst du überhaupt auf eine normale internistische Station zwangseinweisen?
    (hatte mal ein ähnliches Problem: Ältere Dame, die keine Tabletten nehmen wollte- ja, kann man machen und im Alter darf man sich auch entscheiden sterben zu wollen. Dummerweise hat sie den Zusammenhang zwischen ihrem beginnenden Lungenödem und der Tabletteneinnahme nicht verstanden. Einweisen konnten wir nur in eine geschlossene Psychiatrie- war letztendlich mehr als 2 Stunden Aufwand und sie ist dann in Polizeibegleitung gefahren.)

    2. Döst intermittierend ein ist für mich ein Fall von "nicht einwilligungsfähig". Wenn man es geschickt macht, dann gibt man so viel Antidot dass der Patient eben gerade so ausreichend atmet aber noch eingetrübt ist.
    This above all: to thine own self be true,
    And it must follow, as the night the day,
    Thou canst not then be false to any man.
    Hamlet, Act I, Scene 3



  4. #4
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    Bauschamane
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    Die entsprechenden Landesregelungen sollte man natürlich wissen, wenn man dort arbeitet.

    Teilweise ist das sogar landkreisabhängig.

    In Niedersachsen darf ein Arzt selber einweisen (also ohne Amtsarztgedöns) wenn er Erfahrung mit psychiatrischen Patienten hat. Findige ÄLRD haben dann entschieden, dass jeder Notarzt wohl eine Approbation hat und es im Studium eine Schein "Psychiatrie" gibt. Außerdem sind psychiatrische Krankheitsbilder so häufig, dass man mit 2 Jahren klin. Erfahrung und den Schülerschichten aufm NEF genug psychiatrische Patienten gesehen hat um das für´s erste selbst einzuschätzen.

    In nem anderen Landkreis musste bei dem oben beschriebenen Fall dann der Ordnungsbeamte kommen und wir beide haben dann den diensthabenden Richter angerufen, damit der es genehmigt (der musste dann aber nicht mehr kommen, die Fallschilderung hat gereicht).

    In RLP musste man vor ein paar Jahren auch nur die Einweisung unterschreiben und kurz begründen (Eigen- oder Fremdgefährdung und als besondere Kategorie noch Verkennung der Realität oder so ähnlich).

    In S-H muss ein Amtsarzt kommen (ganz toll z.B. bei einem großen bekannten Festival mitten im Nichts Sonntag früh um halb 3)
    This above all: to thine own self be true,
    And it must follow, as the night the day,
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    Hamlet, Act I, Scene 3



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