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  1. #41
    Registrierter Benutzer Avatar von SineNomine
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    löl, Du darfst max. 10 Stunden am Tag nicht überschreiten ohne separate Anordnung, wenn kein Opt-Out unterschrieben wurde. Damit arbeitest Du quasi schwarz, da bin ich dann mal auf den Versicherungsschutz gespannt. Die Versicherung wird sich auf den Standpunkt stellen, dass der Fehler nicht passiert wäre, wenn Du nicht übermüdet gewesen wärst. Und übermüdet warst Du wahrscheinlich wegen der "Schwarzarbeit". Da wünsch ich dann viel Glück dabei, das anderweitig darzulegen.

    Einer meiner OÄs unterschreibt mir, wenn anfällig Extrastunden (was nicht oft vorkommt), dann ist das soweit abgesichert und o.k. Der andere sagt "das kann ich nicht", worauf ich entgegnete "dann gehe ich um xx:xx" uhr, weil a) unversichert und b)offiziell meldet mich die klinik als "abwesend". Hat er dann so akzeptiert und wir haben wirklich ein gutes Verhältnis.



  2. #42
    Diamanten Mitglied
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    Ein Opt-out steht nicht über dem ArbZG, das maximal 10h/d vorsieht.



  3. #43
    Dunkelkammerforscher Avatar von freak1
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    Zitat Zitat von abcd Beitrag anzeigen
    Ein Opt-out steht nicht über dem ArbZG, das maximal 10h/d vorsieht.
    Hmm kommt drauf an wie die Gerichte § 14 Außergewöhnliche Fälle ArbZG auslegen:

    (1) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu mißlingen drohen.
    (2) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 darf ferner abgewichen werden,

    1. wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden,
    2. bei Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlußarbeiten sowie bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren an einzelnen Tagen,

    wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können.
    (3) Wird von den Befugnissen nach Absatz 1 oder 2 Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.
    Vor allem bei Forschung und Lehre könnte man doch bestimmt entsprechend umbiegen?

    Die 8 bzw. 10h/Tag werden in § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer ArbZG genannt:
    Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.



  4. #44
    Summsummsumm Avatar von Feuerblick
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    Das Stichwort ist „wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können.“

    Da bei Ärzten in Krankenhäusern davon auszugehen ist, dass immer Notfälle und Probleme auftreten können, muss der Arbeitgeber naturgemäß regelhaft dafür sorgen, dass andere Vorkehrungen (sprich ein Diensthabender) vorhanden sind...
    Erinnerung für alle "echten" Ärzte: Schamanen benötigen einen zweiwöchigen Kurs mit abschließender Prüfung - nicht nur einen Wochenendkurs! Bitte endlich mal merken!

    „Sage nicht alles, was du weißt, aber wisse immer, was du sagst.“ (Matthias Claudius)



  5. #45
    Diamanten Mitglied
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    Im hier voliegenden Fall Arbeitszeit von 6:30 bis 16:30, am Ende der Zeitspanne "Besprechung" greift das o.g. wohl nicht.

    Ich habe Opt-Out bisher so verstanden, dass die maximal wöchentliche Arbeitszeit von 48h verlängert werden kann (nicht die maximale Regelarbeitszeit am Tag) und i.d.R. das so formuliert ist, dass die darüber liegende Zeit Bereitschaftsdienst ist. Täusche ich mich? Oder ist das nur eine von vielen Möglichkeiten?



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