Das ist in der Tat völliger Blödsinn. Opt-Out basiert auf § 7 IIa des Arbeitszeitgesetzes und beinhaltet ausschließlich die Verlängerung der Arbeitszeit über acht Stunden hinaus durch angeordneten Bereitschaftsdienst ohne das ein Freizeitausgleich stattfinden muss. Damit wird nur die 48 Stunden-Grenze verschoben und auch nur für den Bereitschaftsdienstanteil.
Genauso ist es. Der Vollarbeitsanteil darf im Zeitraum von 12 Monaten die 48 Stunden nicht überschreiten. Wenn Du also jeden Tag zwei Stunden länger bleibst ist das trotzdem illegal. Da aber aber eine Kontrolle der Arbeitszeit durch die Aufsichtsbehörden faktisch nicht stattfindet trotzdem irrelevant.Mir war es aber so geläufig, dass ein Opt-Out eigentlich nur dazu dient, dass man im Monat im Zweifel mehr Dienste schieben ohne dass der Arbeitgeber gesetzeswidrig handelt, wenn er die nicht mit Freizeitausgleich abgilt, dies aber nicht unbedingt Einfluß auf die zulässigen Überstunden hat. [...]