Ninja das entbindet einen nicht von der Verantwortung eine Abweichung von der Richtlinie der BÄK gut begründen zu können. Wenn man das nicht kann steht man für den eigenen Behandlungsfehler in der Verantwortung und kann sich hier nicht auf der OA hat es angeordnet zurückziehen, da man hier die Durchführungsverantwortung hat und die Kenntnis dieser Richtlinie absolutes Basiswissen ist.
Blutprodukte sind halt keine harmlosen Medikamente... FFP sind halt keine Volumentherapeutika und EK Gabe bei Patienten ohne VE und Transfusionstrigger bei einem Hb von 8.8 nicht statthaft. Klagt der Patient ist es dein Verschulden. Ob da noch grobe Fahrlässigkeit greift ist die Frage.