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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
    Registrierter Benutzer
    Registriert seit
    01.04.2018
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    2
    Hallo,

    im Zuge der Ermächtigung durch die Berufsgenossenschaft fehlt es momentan noch am Nachweis der Erfahrung in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe gemäß DGUV Grundsatz 304-001 Abs. 2.2.3.

    In so fern bedarf es noch einer Person die mindestens drei Jahren im öffentlichen oder betrieblichen Rettungsdienst tätig ist und Einsatzerfahrung nachweisen kann, des Weiteren zusätzlich auch die Qualifikation zum Erste Hilfe Ausbilder besitzt. Genaue Formulierung der BG ist unter http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/304-001.pdf Seite 11 zu finden.


    Der medizinische Hintergrund (Abs. 2.2.1) ist bereits abgedeckt. Unterlagen, Leitfaden usw. sind ebenfalls bereits erstellt.

    Meldungen / Nachfragen gerne per PN oder via E-Mail auf [email protected]


    Wir freuen uns!

    Grüße



  2. #2
    Hoppala
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    Land der cAVK
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    Vorbei
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    Achso.



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