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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #36
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    Zitat Zitat von Brutus Beitrag anzeigen
    Ich würde es nicht nach der "Schwere" der OP aufdröseln. Denn die Notfall-OP kann durchaus "schwerer" sein als die Lippenaufspritzung, enthält deutlich mehr Risiken und muss deutlich weniger "Aufklärung" enthalten als die Schönheits-OP.
    Ganz allgemein gilt: Je elektiver die OP, desto umfangreicher/detailierter und frühzeitiger muss die Aufklärung erfolgen. Aber vorsicht: zuuuu frühzeitig ist auch falsch. Es sollte ein zeitlicher Zusammenhang mit der OP erkennbar sein. Eine Aufklärung, an die der Patient sich nicht mehr erinnert ist genauso "falsch" wie eine Aufklärung, die gar nicht oder erst am OP-Tag erfolgt.
    Im der Frage war von einem elektiven Eingriff die Rede, der schwerwiegende Komplikationen haben könnte, der zeitliche Zusammenhang war in meinen Augen mit der Vergabe des OP Termins gegeben.



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  2. #37
    Administrator Avatar von Brutus
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    Bei der Frage ist D m.E.n. die richtige Antwort. Wobei eben beachtet werden sollte, dass eine Aufklärung eben auch nicht unbegrenzte Gültigkeit hat. Ein zeitlicher Zusammenhang sollte schon vorhanden sein. Wir handhaben das so, dass Aufklärungen 6-8 Wochen alt sein dürfen. Sind sie älter, wird noch einmal mit den Patienten gesprochen und sie unterschrieben erneut die vorhandene Aufklärung.
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  3. #38
    Diamanten Mitglied Avatar von WackenDoc
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    Naja- sobald ich eine Diagnose habe, muss ich den Patienten ja über die in Frage kommenden Therapien aufklären. Wie will ich denn eine OP planen (z.B. die elektive TEP in 9 Monaten), wenn ich den Patienten nicht aufgeklärt habe? Da müssen Arzt und Patient ja zum ersten Mal Nutzen, Risiken und Alternativen abwägen.
    Was natürlich nicht heisst, dass man die Aufklärung nicht später noch einmal aktualisieren muss.

    Und ja, so ziemlich jede medizinische Maßnahme ist erst einmal eine Körperverletzung. Hinterher wird dann aufgedröselt, ob eine Rechtfertigung vorlag (Patient hat nach Aufklärung rechtswirksam eingewilligt oder ich habe nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten gehandelt.). Deswegen beschäftigt genau diese Frage ja auch regelmäßig die Gerichte.
    This above all: to thine own self be true,
    And it must follow, as the night the day,
    Thou canst not then be false to any man.
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  4. #39
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    Zitat Zitat von Brutus Beitrag anzeigen
    Bei der Frage ist D m.E.n. die richtige Antwort. Wobei eben beachtet werden sollte, dass eine Aufklärung eben auch nicht unbegrenzte Gültigkeit hat. Ein zeitlicher Zusammenhang sollte schon vorhanden sein. Wir handhaben das so, dass Aufklärungen 6-8 Wochen alt sein dürfen. Sind sie älter, wird noch einmal mit den Patienten gesprochen und sie unterschrieben erneut die vorhandene Aufklärung.
    Ich habe auch D genommen, aber meine mich zu erinnern, dass es zumindest laut ML-Dozenten falsch sein sollte. Verstehe auch nicht warum.



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  5. #40
    Administrator Avatar von Brutus
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    Zitat Zitat von Unregistriert Beitrag anzeigen
    Hat irgendjemand eine Quelle dazu, dass die Aufklärung nicht zu früh erfolgen darf?
    Guckst Du mal hier: https://www.bvgd-online.de/nachricht...enaufklaerung/
    Das kommen einige Punkte zusammen, aber einer der wichtigeren Punkte ist der Zeitpunkt der Aufklärung. Hier ging es um 9 (!) Monate...
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