Wow du bist echt engagiert. Voll gut 😊😊
Ich denk einreichen ist immer eine gute Idee. Sie können es entweder anerkennen oder ignorieren.
Aber ich finde die Frage auch super uneindeutig. Bin eindeutig für einreichen
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Was machen wir jetzt mit dieser Frage? Hat die jemand schon eingereicht? Bzw. gibt es da überhaupt was zum Einreichen? Das hab ich dazu noch gefunden. Antwort D müsste doch damit offensichtlich richtig sein:
Der Zeitpunkt der Aufklärung
Vor dem geplanten Eingriff muss der Patient so rechtzeitig über dessen Erfolgsaussichten und Risiken aufgeklärt werden, „dass er durch hinreichende Abwägung der für und gegen den Eingriff sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahren kann.“ Dass der Patient eine angemessene und ausreichende Überlegensfrist zu seiner freien Willensbildung erhält, ist erforderlich.
Einerseits differenziert die Rechtsprechung zwischen „einfachen“ bzw. „normalen“ Eingriffen und „schweren“ Eingriffen und andererseits zwischen ambulanten und stationären Eingriffen. Folgendes gilt im Einzelnen: Es gilt der Grundsatz, dass die Aufklärung so früh wie irgend möglich zu erfolgen hat. Die Aufklärung soll Grundsätzlich bereits zu dem Zeitpunkt vorgenommen werden, zu dem der Arzt dem Patienten zu der Operation rät und einen festen Operationstermin vereinbart. In diesem Augenblick bereits verlangt der Arzt von dem Patienten eine Vorentscheidung.
http://www.ihranwalt24.de/2010/09/13...er-aufklarung/
Und das sagt die BaWü-Ärztekammer dazu (S. 6)
Die Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann (§ 630e Abs. 2 Nr. 2 BGB). Das heißt, der Arzt muss den Patienten vor jeder Maßnahme aufklären, damit dieser durch eine eingehende Abwägung der für und gegen die Maßnahme sprechenden Gründe seine Entscheidungsfreiheit und damit sein Selbstbestimmungsrecht in angemessener Weise wahren kann (BGH vom 14.06.1994 – VI ZR 178/93).
Allerdings lassen sich keine Pauschalfristen festlegen. Bei schwerwiegenden Maßnahmen jedenfalls, etwa bei operativen Eingriffen, muss der Arzt den Patienten mindestens einen Tag zuvor aufklären (BGH vom 07.04.1992 – VI ZR 192/91; BGH vom 08.01.1985 – VI ZR 15/83). Bei geplanten Operationen sollte die Aufklärung grundsätzlich zum Zeitpunkt der Terminvereinbarung erfolgen, sofern die für die Operationsindikation erforderlichen Voruntersuchungen schon vorliegen.
https://www.aerztekammer-bw.de/10aer...ngspflicht.pdf
Geändert von gvr23 (14.04.2018 um 09:48 Uhr)
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Ich denk einreichen ist immer eine gute Idee. Sie können es entweder anerkennen oder ignorieren.
Aber ich finde die Frage auch super uneindeutig. Bin eindeutig für einreichen
Hat jemand was in der Hand, was für die vorgeschlagene Antwort der Dozenten spricht? Weil ich ehrlich gesagt, schon wieder ein Problem hab, da was anzufechten.
Wirklich niemand? Oder ist die Lösung inzwischen verändert worden?
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Ist schon zu D geändert