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  1. #16
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    Ich habe tatsächlich mal gelesen, dass man nicht zu früh aufklären soll, sondern zeitnah vor der OP. Aber, dass man jeden aufklären MUSS macht mir eher zu schaffen, weil es eben genug Notfälle gibt, in denen darauf verzichtet werden muss, weil Patient nicht ansprechbar, und das gilt dann auch nicht als Körperverletzung sondern als der "mutmaßliche Wille" des Patienten...



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  2. #17
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    Und bspw. bei polizeilich/gerichtlich angeordneten Blutentnahmen (Alkohol etc.) benötige ich ja auch keine Einwilligung damit es nicht rechtswidrig ist....



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  3. #18
    Unregistriert
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    In der Antwort steht aber ausdrücklich erteilte rechtfertigende Einwilligung...das ist bei einem bewusstlosen nicht möglich...müsst also falsch sein



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  4. #19
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    Da es unbillig wäre, den medizinisch indizierten und lege artis durchgeführten ärztlichen Heileingriff, der nach ordnungsgemäßem Aufklärungsgespräch vom Patienten gewünscht wird, straf- und zivilrechtlich zu Lasten des Arztes als Körperverletzung zu ahnden, sieht die Rechtssystematik eine Bestrafung nur für rechtswidrig und schuldhaft begangene Körperverletzungen vor. Rechtswidrig sind solche Eingriffe in die Rechtssphäre des Patienten, die nicht von einem Rechtfertigungsgrund legitimiert werden. Als Rechtfertigungsgründe für den ärztlichen Heileingriff können die (mutmaßliche) Einwilligung und der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB herangezogen werden (Tabelle e1).

    Bei schwerwiegenden Eingriffen mit erheblichen Risiken können mehrere Gespräche erforderlich sein. Bei einem größeren zeitlichen Abstand zwischen dem Aufklärungsgespräch beziehungsweise der Vereinbarung eines Termins zur Operation und der Operation selbst kann ein erneutes Aufklärungsgespräch erforderlich werden, die sogenannte Doppelaufklärung (BGH NJW 1992, 2351).

    Der Arzt muss in Kenntnis und aufgrund der Patienteneinwilligung den Eingriff vornehmen. In manchen Situationen (Bewusstlosigkeit) kann der Patient die Einwilligung nicht selbst erteilen. Unter bestimmten Einschränkungen darf ein erforderlicher Eingriff dann vorgenommen werden, sofern dies dem mutmaßlichen Willen und Interesse des Patienten entspricht.

    https://www.aerzteblatt.de/archiv/54...hen-Eingriffen



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  5. #20
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    Genau.. damit kann der Patient nicht aktiv Einwilligen.. "kann" kann einfach nivht falsch sein ;)



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