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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #21
    examinierte Laborratte Avatar von schmuggelmaeuschen
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    da steht ja auch RECHTSWIDRIGE KV, eine KV ist es ja schon aber da man im zweifelsfall ja im mutmaßlichen Willen des Pat handelt ist die KV nicht rechtswidrig

    Umgekehrt steht bei D ja BEGINN und nicht abschließen. Vllt. kläre ich den Pat ja über die Risokos für die OP in 6 Mo auf und dann will er doch nicht mehr. In Rechtsmed hieß es bei uns, dass man im Prinzip nicht zufrüh aufklären kann



  2. #22
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    Also ich störe mich bei antwort A an dem Zusatz „rechtswidrig“, denn es erfüllt zwar immer den Tatbestand der Körperverletzung, wenn ich aber bei bewusstlosem Patient in derem vermeintlichen Interesse handle (um Bspw. sein Leben zu retten), ist das ja nicht rechtswidrig?!



  3. #23
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    Also schon allein, weil da A so deutlich auf ausdrücklich erteile Einwilligung gepocht wird ist das schon fragwürdig. Wir hatten in der Rechtsmedizin VL auch die Diskussion bzgl. Blutentmahme bei Alkohol/Drogen am Steuer. Die kann ich auf richterliche/staatsanwaltliche Annordnung GEGEN den Willen des Patienten durchführen.

    https://www.thieme.de/de/gynaekologi...ilfe/56642.htm



  4. #24
    Unregistriert
    Guest
    Ist A nicht auch richtig?
    Aber in Amboss steht wörtlich: "Jeder medizinische Eingriff erfüllt nach dem Strafgesetzbuch den objektiven Tatbestand der Körperverletzung!" Weil bei Antwort A kann man ja weiter argumentieren, dass trotz Körperverletzung in Außnahmen (Koma/Notfall) auch ohne Aufklärung gehandelt werden darf.
    Und zu D: ist es aber auch nicht so, dass besonders bei schwierigen OPs den Patienten genügend Zeit zum überlegen gegeben werden sollte, falls Sie ihre Meinung nioch ändern wollen?!



  5. #25
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    Bei D steht ja auch nur, dass die Aufklärung zur Terminvereinbarung BEGINNEN darf, was eine spätere Doppelaufklärung etc. nicht ausschließt.



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