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Die Endnote wird nur aus dem Ergebnis des Ersten und Zweiten Abschnitts der Prüfung gebildet.
In der Anlage 12 zur ÄAppO heißt es dazu: "Unter Berücksichtigung der Prüfungsnoten für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung hat er/sie die Ärztliche Prüfung mit der Gesamtnote .... bestanden.
Die Scheine werden dann nur informativ hinten gelistet, dort heißt es in der gleichen Anlage:
"Er/sie hat bei der Benotung der Leistungsnachweise für den zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung folgende Noten erreicht:...
Leistungsnachweis Benotung
................. ....................
Dass die Gesamtnote nur aus den beiden Prüfungsabschnitten errechnet wird ergibt sich aus § 33 Abs. 1 ÄAppO - s. Faust!
Aus § 27 Abs. 5 ÄAppO ergibt sich, dass die Scheine zu benoten sind, aber nur auf dem Endzeugnis ausgewiesen werden, somit nicht in die Endnote Eingang finden, die Formulierung dort:
"Die Noten der Leistungsnachweise werden auf dem Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung gesondert ausgewiesen."
Tschü