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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
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    Hallo zusammen,
    ich hätte da mal eine ganz grundsätzliche Frage und bin leider im Netz bzw. auch hier im Forum sonst nicht fündig geworden.
    Im Konkreten geht's bei mir einfach darum, wie ich nun nach (hoffentlich) bald überstandener FA-Prüfung beruflich weiter mache. Dass ich aus dem Krankenhaus will, steht schon fest und da sondiere ich derzeit die verschiedenen Möglichkeiten. Dabei bin ich auch auf das Thema "Sicherstellungsassistent" gestoßen.
    Was ist denn der Unterschied zwischen einer "normalen" Anstellung als Facharzt in einer Praxis und einer Anstellung als Sicherstellungsassistenz. Bei der KV hatte ich auf der Homepage schon mal nachgelesen, unter welchen Voraussetzungen man einen Sicherstellungsassistenten genehmigt bekommen kann (u.a. Vertretung bei schwerer Erkrankung, Kennenlernen der Praxis bei geplanter Übernahme, ...). Offensichtlich muss das also im Voraus durchgewunken werden. Hat denn diese Art der Beschäftigung gewisse Vorteile für den Praxiseigentümer und wenn ja, welche? Gerade das "Kennenlernen" der Praxis scheint ja vor eventueller Übernahme einer solchen schon ganz sinnvoll zu sein...
    Vielen Dank schonmal



  2. #2
    Registrierter Benutzer
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    34
    Hallo,
    der Unterschied liegt darin, daß für einen Sicherstellungsassistent, der nur vorübwergehend aus bestimmten Gründen in der Praxis tätg ist, kein zusätzlicher Kassenarztsitz vorhanden sein muß. Will ansonsten ein niedergelassener Arzt einen Facharzt (also keinen Weiterbildungsassistenten) anstellen, muß ein 2. Kassenarztsitz vorhanden sein (es sei denn, er teilt sich seinen mit einem Job-Sharing-Partner - dann arbeiten beide nur die Hälfte und teilen sich das Honorar. Dabei darf die Patientenzahl nicht zunehmen).

    Gründe für einen Sicherstellungsassistent sind z.B.

    bei Krankheit bis zu zwei Jahre
    bei Erziehung eines Kindes bis zu drei Jahre
    bei Pflege eines nahen Angehörigen bis zu sechs Monate
    bei berufspolitischer und/oder politischer Tätigkeit je nach Legislaturperiode der Tätigkeit
    bei Einarbeitung eines potenziellen Kooperationspartners bis zu sechs Monate
    bei Einarbeitung eines Praxisnachfolgers durch den bereits ausgeschiedenen Vorgänger bis zu sechs Monate



  3. #3
    Registrierter Benutzer
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    16.09.2016
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    34
    Äh, die Gründe hattest du ja schon selbst rausgefunden.



  4. #4
    Registrierter Benutzer
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    Super, vielen Dank!



  5. #5
    Diamanten Mitglied
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    1.058
    ich habe Fragen zu Anstellungsmöglichkeiten:

    1. Endet mit dem Tag der FA-Prüfung das Beschäfftigungsverhältnis als WBAss, auch wenn das nicht explizit im Vertrag aufgeführt ist? Kennt jemand eine rechtssichere Quelle?
    2. Kann man in einer Einzelpraxis nur als Entlasstungsassistent für max. 6 Monate angestellt werden, wenn man nicht auf einen Sitz möchte? Selbstverständlich ohne die Patientenzahl zu steigern.
    3. Bei einem MVZ gibt es doch auch die Möglichkeit, ohne Sitz angestellt zu werden oder?



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