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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #6
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    1. Ein Arbeitsvertrag darf nicht durch ein Ereignis, wie bspw. eine Facharztprüfung, befristet werden. Zulässig sind nur konkrete zeitliche Befristungen.

    2. Muss im konkreten Fall geklärt werden.

    3. Soweit ich weiß, ist das nicht möglich. MVZ rechnen genauso wie Praxen ab; sitzfrei heißt nur private Anrechnung.



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  2. #7
    Diffeldoffel Avatar von tarumo
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    Zitat Zitat von hebdo Beitrag anzeigen
    ich habe Fragen zu Anstellungsmöglichkeiten:
    1. Endet mit dem Tag der FA-Prüfung das Beschäfftigungsverhältnis als WBAss, auch wenn das nicht explizit im Vertrag aufgeführt ist? Kennt jemand eine rechtssichere Quelle?
    Die rechtssichere Quelle ist Dein Arbeitsvertrag. Wenn er nicht unbefristet ist, dann endet er mit dem Abschluss der Weiterbildung (nach meinem Dafürhalten ist das der Tag der erfolgreichen Facharztprüfung) , alternativ wird auch ein Datum "längstens bis..." oder eine andere Formulierung verwendet.

    Zitat Zitat von hebdo Beitrag anzeigen
    2. Kann man in einer Einzelpraxis nur als Entlasstungsassistent für max. 6 Monate angestellt werden, wenn man nicht auf einen Sitz möchte? Selbstverständlich ohne die Patientenzahl zu steigern.
    Geht es nur um den Zeitraum? Der kann abweichen (wurde ja schon genannt). Und im privatärztlichen oder BG-Bereich kann man einstellen, was und wie man will.

    Zitat Zitat von hebdo Beitrag anzeigen
    3. Bei einem MVZ gibt es doch auch die Möglichkeit, ohne Sitz angestellt zu werden oder?
    MVZ sind ein Konstrukt aus dem SGB, somit unterliegen sie Vertragsarztrecht. Somit gilt dann vereinfacht entweder Anstellung auf "Sitz, auch anteilig" oder "zur Sicherstellung".
    Privatpraxen (auch größere) sind davon natürlich unbenommen, haben aber id.R. eine andere Rechtsform.

    Wenn es nicht in der gleichen Stadt ist, wäre ich mit solch kurzen Stellen vorsichtig, sofern nicht konkret der weitere Ablauf (zum Beispiel Übernahme eines Sitzes) fest vereinbart wurde. Die Chance, daß es nach den sechs Monaten nicht weitergeht, weil die KV ihr Veto eingelegt hat, ist relativ hoch.


    Zitat Zitat von John Silver Beitrag anzeigen
    1. Ein Arbeitsvertrag darf nicht durch ein Ereignis, wie bspw. eine Facharztprüfung, befristet werden. Zulässig sind nur konkrete zeitliche Befristungen.
    ?
    Zu 90% sind die WB-Verträge bis zum Ende der Weiterbildung (heißt erfolgreiche Facharztprüfung) bzw. Ende des entsprechenden Monats, oder mit ähnlichen Formulierungen, versehen. Daß ein Vertrag auf z.B. 60 Monate Weiterbildung ausgestellt wird, ohne Rücksicht auf eine FA-Prüfung, dürfte wohl die Ausnahme im Nicht-Uni-Umfeld sein.
    "An allem Unfug, der geschieht, sind nicht nur diejenigen schuld, die ihn begehen, sondern auch die, die ihn nicht verhindern"
    Erich Kästner, "Das fliegende Klassenzimmer"



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