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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #56
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    Die o.g. Links habe ich der Bestätigungsmail entnommen und die lassen sich nicht öffnen
    Heute Abend werde ich wohl alles nochmal einreichen..



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  2. #57
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    Zitat Zitat von Feuerblick Beitrag anzeigen
    Ähm... aber deine Auflistungen „Antwort XX“ ist richtig verstehe ich nicht, @ben78. Anfechten kannst du nur, wenn es mehr als eine Antwort gibt oder die Frage formal falsch gestellt wurde. Anfechten kannst du nicht, wenn die Dozenten einfach anderer Meinung waren. Du schreibst aber mehrere Seiten über Fragen, bei denen offenbar nur eine einzige Antwort richtig ist...Oder verstehe ich das falsch, was du geschrieben hast?
    Anfechten kannst Du mit jeder medizinisch gerechtfertigten Meinung, wenn der Dozent etwas anderes wollte ist das ok. Bei den Dingen wo ich richtig/falsch argumentiere konnte man auch noch zeigen warum die nach Konsens wahrscheinlichste Antwort des Dozenten eben nicht die Beste ist.

    Im Moment muss man ja noch ins Blaue hinein arbeiten, weil das IMPP die Bewertung noch nicht veröffentlicht hat, oder doch?



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  3. #58
    the day after
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    Zitat Zitat von ben78 Beitrag anzeigen
    Anfechten kannst Du mit jeder medizinisch gerechtfertigten Meinung, wenn der Dozent etwas anderes wollte ist das ok. Bei den Dingen wo ich richtig/falsch argumentiere konnte man auch noch zeigen warum die nach Konsens wahrscheinlichste Antwort des Dozenten eben nicht die Beste ist.

    Im Moment muss man ja noch ins Blaue hinein arbeiten, weil das IMPP die Bewertung noch nicht veröffentlicht hat, oder doch?
    Die Dozentenlösung ist ein Service für euch. Das IMPP interessiert sich nicht für die Dozentenlösung.
    Damit kannst du auch nichts anfechten.

    Fragen sind nur anfechtbar, wenn mehrere Antworten richtig sind oder keine Lösung richtig ist.

    Nicht anfechten kannst du Fragen, bei denen du der Meinung bist, die Dozentenlösung sei falsch.
    Ebensowenig kannst du Fragen anfechten, bei denen zb User escitalopram sagt A ist richtig, du aber der Meinung bist B ist richtig.
    In allen Fällen ist eine Antwort richtig, demnach nicht anfechtbar.



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  4. #59
    Registrierter Benutzer
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    Sicher kann man: (aus https://openjur.de/u/746274.html)

    Streiten Prüfungsteilnehmer und Prüfer über die richtige Antwort auf Fachfragen, so ist einerseits dem Prüfer ein Bewertungsspielraum in diesem Sinne einzuräumen, andererseits aber auch dem Prüfungsteilnehmer ein Antwortspielraum zuzugestehen. Eine von ihm vorgetragene und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden (vgl. BVerfG v. 17.4.1991 a.a.O.).

    Die gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen ist von vornherein begrenzt, weil deren Bewertung durch die Prüfer auf nicht in vollem Umfang objektivierbaren Einschätzungen und Erfahrungen beruht sowie von der Meinung der Prüfer darüber abhängig ist, welche Prüfungsleistung bei einem bestimmten Ausbildungsstand verlangt werden kann. Insoweit steht den Prüfern bei ihren Wertungen ein Entscheidungsspielraum zu, durch den die gerichtliche Kontrolle eingeschränkt wird (vgl. BVerfG, B. v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 - BVerfGE 84, 34/51 ff; BVerwG, U. v. 9.12.1992 – 6 C 3/92 - BVerwGE 91, 262/265; BVerwG, U. v. 24.2.1993 – 6 C 35/92 – BVerwGE 92, 132/137). Im Hinblick auf diese, dem Prüfungswesen innewohnenden Besonderheiten ist die gerichtliche Kontrolle von Prüferbewertungen und Prüfungsentscheidungen auf die Fragestellungen beschränkt, ob die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden, mit ihrem Prüfungsauftrag nicht zu vereinbarenden Erwägungen leiten lassen (ständige Rechtsprechung im Anschluss an BVerwG v. 9.12.1992 a.a.O.).



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  5. #60
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    Bei inhaltlichen Angriffen gegen die Bewertung einer Prüfungsarbeit hat der Prüfungsteilnehmer im Einzelnen darzulegen, dass und warum sich aus den von ihm herangezogenen fachlichen Stellungnahmen die Richtigkeit oder zumindest Vertretbarkeit seiner Prüfungsantwort ergibt. Das Gericht hat aufgrund hinreichend substantiierter Einwendungen des Prüfungsteilnehmers – notfalls mit sachverständiger Hilfe – darüber zu entscheiden, ob die vom Prüfer als falsch bewertete Lösung richtig oder jedenfalls vertretbar ist.



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