Sehe ich auch so. Patienten müssen aber nicht geschäftsfähig sein, um einwilligungsfähig zu sein. Die Unterscheidung ist wichtig.
Sehe ich auch so. Patienten müssen aber nicht geschäftsfähig sein, um einwilligungsfähig zu sein. Die Unterscheidung ist wichtig.
Deswegen steht da bei mir grundsätzlich, sobald mit ein Operateur das Stichwort "Notfall" sagt, ein NOTFALL quer über dem Risikofeld, mit den gravierendsten Risiken Aspiration,Allergie,Schock,Tod und sofern möglich die Unterschrift. Wenn nicht möglich, dann willigt mündlich ein oder Einwilligung nicht möglich, nach mutmaßlichem Patientenwillen...
DAS verstehe ICH nicht. Der Patient ist nicht geschäftsfähig, darf also weder im Saturn eine Waschmaschine noch ein IPAD kaufen, soll aber gleichzeitig einwilligungsfähig sein und für eine ggf. lebensgefährliche OP unterschreiben dürfen?
Merkste selbst, oder?
I'm a very stable genius!
Psychiatrisch gesehen ist das aber so, bzw. könnte in Einzelfällen durchaus so sein. Geschäftsfähigkeit prüft eher, ob jemand sich für die Laufzeit eines Vertrages o.ä. "verlässlich" binden kann; Einwilligungsfähigkeit prüft eher, ob jemand in einem bestimmten Moment X die relevanten Aspekte/Nebenwirkungen überblicken kann. Bei psychischen Erkrankungen ist ja häufig beides beeinträchtigt (=geschäftsunfähig und einwilligungsunfähig). Ich würde aber durchaus in einem Gutachten argumentieren, dass ein manischer Patient zwar geschäftsunfähig ist (=abgeschlossene Verträge müssen zurückgenommen werden), er aber selbst einwilligen kann, ob er nach Aufklärung eine Appendektomie bekommt.
In dem Fall war der Patient nicht in der Lage den Text zu lesen und gerade so in der Lage irgendein Gekrakel drunterzusetzen.
Deswegen fand ich das so unsinnig.
This above all: to thine own self be true,
And it must follow, as the night the day,
Thou canst not then be false to any man.
Hamlet, Act I, Scene 3