Naja, Deine beiden ersten Links sind schöne Beispiele für schlecht recherchierten Journalismus, denn in beiden wird der Anschein erweckt, als sollen willkürlich ausgewählte Personen (Risikogruppen) ohne weiteres getestet werden.
Was natürlich Bullshit ist, den der Test sollte ja erst nach einer stattgehabten Nadelstichverletzung durchgeführten werden, mithin um das höhere Rechtsgut, nämlich die körperliche Unversehrtheit des Verletzten, zu schützen zuungusten des Selbstbestimmungsrechtes der Indexperson.
Dahingehend trifft auch der von Dir angeführte Kommentar eben NICHT zu:Doch! Wenn sich einer gestochen hat, ist dessen Leib akut in Gefahr, entweder durch eine mögliche Infektion oder durch die PEP, bzw. deren UAW! Und dann ist nach meiner Interpretation das Selbstbestimmungsrecht des Indexpatienten nachrangig.Er lässt sich auch nicht aus dem Tatbestand eines rechtfertigenden Notstandes gemäß § 34 StGB begründen, denn in ärztlicher Behandlung fehlt es an einer - gesetzlich geforderten - "gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr" für Leib, Leben oder andere
Man könnte vielleicht eine Pflicht zur kompletten Ergebnislöschung einführen, wenn der Indexpatient über das Ergebnis nicht unterrichtet werden möchte.