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Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #1
    Registrierter Benutzer Avatar von Beachbaer82
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    Hallo,
    ich bin grad über ein Urteil gestolpert, bei dem ein RS und ein RettAss zu Geldstrafen wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt worden sind.

    Lt. Bericht war der Patient weder gewillt sich untersuchen zu lassen noch ins KH zu fahren. Im Verlauf wurde die Polizei hinzugezogen um ggf. ne Transportindikation durchzusetzen. Der Patient wurde kurz darauf reanimationspflichtig und verstarb am Folgetag.

    Die Polizei hatte nun den RD angezeigt, da die Rettungsdienstler erst nach deren Erscheinen mit ihren Maßnahmen begonnen haben und den Patient in den RTW verbrachten (wo er schließlich reanimiert werden musste).

    Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, aber ich frage mich grad wie das geht???
    Sollen wir nun bei klar geäußertem Gegenwillen nun doch drauf los behandeln - egal ob der Patient will oder net???

    Ich glaube es ist noch zu früh...

    Link zum Bericht

    Link zum Urteil
    ... sonst hängst du da wie Jesus an Karfreitag! (B. Stromberg)



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  2. #2
    Registrierter Benutzer Avatar von RS-USER-Elektro-Dengel
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    1.144
    Das is ja mal wieder was ganz feines! Aber ich würde mal die Revision abwarten, in meinen AUgen ist das Urteil nicht wirkl. haltbar.

    Es wurde ja mehrfach der Versuch einer Hilfeleistung getätigt. Die RD-Mitarbeiter haben versucht, den Pat. zu untersuchen und auf ihn eingeredet, er möge doch freiwillig mit ins KH kommen. Dagegen hat der Pat. sich jedoch verbal sowie durch schlüssiges Handeln (Arm wegziehen beim Versuch den Puls zu ermitteln) gewehrt. Er hat also eine enideutige Willenserklärung abgegeben, die für das RD-Personal bindend ist, es sei denn, man kommt zu der Meinung, der Pat. sei nicht in der Lage einerechtskräftige Willenserklärung abzugeben (zb. durch Alkohol, schlechter AZ, Hypoglycämie etc.) Ob ein driftiger Grund hierfür vorlag, ist streitbar, da der Pat. trotz Verwahrlosung den Eindruck machte, er wäre orientiert und klar.

    Eine Zwangseinweisung konnte erst durch die hinzugezogene Pol angewiesen werden, der das RD-Personal auch nachkam. Daher liegt hier sicherlich keine unterlassene Hilfeleistung vor.

    Der Tod des Pat. war zwar von Rechts wegen nicht Bestandteil des Verfahrens (sonst wäre es ja eine fahrlässige Totung durch Unterlassen, bei der man gewiss nicht mit ner Geldstrafe davonkäme), hat aber psychologisch, sowohl auf seiten der Richterin, als auch auf seiten der Ordnungsamtmitarbeiter, eine Rolle gespielt.

    Dass eine Ordungsamtmitarbeiterin nach (laut Infos aus dem Urteil) 18 Jahren Berufserfahrung nicht weiß, dass ausser der Pol niemand einen unmittelbaren Zwang gegen eine Person ausüben darf, finde ich im übrigen erschreckend und sehe mich in meinem eher schlechten Bild derartiger "Beamter" (Aushilfs-Sheriffs) bestätigt.
    PRAXIS Dr. med. Hasenbein
    alle Kassen



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  3. #3
    Registrierter Benutzer
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    Naja, wenn man das Urteil liest, könnte man sich beiden Seiten Ordnungsamt/RD anschließen, so wie das geschrieben ist. Erschrecken tut mich auch der Punkt das die Frau B. nicht weiß das man gegen den Patientenwunsch nichts unternehmen darf. Der im Urteil widersprüchliche Punkt "Arm wegziehen/ der fiel durch die Schwerkraft runter " kann von mir so nicht berurteilt werden, ist aber irgendwie fragwürdig, genauso wie der Punkt von der Pol. sie habe mehrfach zum Mitnehmen der Person aufgefordert. Dieser Punkt klingt für mich nach nem verbalen Mißverständnis, vllt. hat die Pol zwar das gemeint, was der RD hören wollte, die saber nciht mit den vom RD erwarteten Worten ausgedrückt. Ich könnte mir vorstellen, das die beiden auf so etwas gewartet haben wie "Hiermit ordne ich an.." und das ist natürlich etwas anderes wie "Nehmen Sie den Hernn (bitte) mit..."
    Ich bin genauso wie Elektro-Dengel darauf gespannt was bei der Revision rauskommt, denn sollte die zum gleichen Schluß kommen, dürfte wohl in Zukunft alles bis zum Anschlag ver"arztet" werden was nicht mehr schnell genug weglaufen kann oder dem RD-Personal körperlich unterlegen ist (womit dann wieder Potiential für Anklagen wg. schwerer Körperverletzung vorhanden sein dürfte).

    Gruß


    EEG



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  4. #4
    Registrierter Benutzer Avatar von krumel
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    02.11.2003
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    Ich würde das ja ggf. wirklich bis zum EU Gerichtshof durchklagen (schließlich ist die Selbstbestimmung ein Menschenrecht).
    Aber es zeigt mal wieder, wie konfus die deutsche Rechtssprechung oftmals ist...Mehr als peinlich.

    Aber sollte das wirklich standhalten freue ich mich. Dann werde ich nämlich in Zukunft auf jede Verweigerung gleich mal das USK holen. Harhar...
    Das wird meine Transportrate in manchen Wachgebieten verdreifachen.



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  5. #5
    Registrierter Benutzer
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    USK ???



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