Meiner Meinung nach ist bei dieser Frage keine Antwort richtig. B & D sind schonmal falsch, weil man der Offenbarung aufgrund rechtfertigenden Notstandes nicht nachkommt. A ist falsch, weil das Gewaltschutzgesetz sich ausschließlich auf häusliche Gewalt bezieht. E ist falsch, weil die Strafverfolgungsinteressen der Staatsanwaltschaft die ärztliche Schweigepflicht NICHT regelmäßig außer Kraft setzt (unabhängig davon würde ich keine Meldung bei der Staatsanwaltschaft machen sondern bei der Polizei).
Bleibt noch C, was in meinen Augen auch absoluter Blödsinn ist, da da das schöne Wörtchen ODER steht. Die zuständige Behörde (ist die Polizei überhaupt eine Behörde?) ODER den Nachbarn informieren? Wohl eher nicht. Wer da den Nachbarn informiert riskiert wohl eher, dass unser Patient von diesem erschossen wird. Auch die Aussage "den geäußerten Racheplan auf andere geeignete Weise zu verhindern" halte ich für eine sehr fragwürdige Empfehlung...
Meinungen dazu bitte?
Ich denke, das ist ein ganz klarer Fall für eine Anfechtung...