teaser bild
Seite 7 von 7 ErsteErste ... 34567
Ergebnis 31 bis 34 von 34
Forensuche

Aktive Benutzer in diesem Thema

  1. #31
    in geheimer Mission
    Mitglied seit
    02.09.2004
    Beiträge
    266
    Hallo,

    bevor ich einige Dinge klarzustellen versuche, erstmal eine Antwort auf die eigentliche Frage:

    Der RS ist eine 520-Stunden-Ausbildung, in der ein notfallmedizinischer Crashkurs die Teilnehmer (nach bestandener Prüfung) zum Abarbeiten der häufigeren Notfälle befähigt.
    Der Rettungsassistent ist eine zweijährige Berufsausbildung.

    In der Praxis kommt das vor allem in der Hirarchie zum Tragen (wenn zwei sich streiten, setzt sich halt der disziplinarrechtlich Höhergestellte durch) und in den (mittlerweile fast überall entweder durch Landesrecht oder kommunale Bestimmungen geregelten) Besetzungsverordnungen. Sprich: es ist oft vorgeschrieben, wie ein Fahrzeug besetzt sein muß. Beispiel:
    KTW: Rettungshelfer + Rettungssanitäter
    RTW: Rettungssanitäter + Rettungsassistent
    NEF: Rettungsassistent + Notarzt
    Nur eine Möglichkeit unter viele, wie so eine Mindestbesetzung aussehen kann, jeweils höhere Qualifikationenn dürfen selbstverständlich gerne vorkommen (also 2 RettAss auf einem KTW und solche Spielchen).

    In der tatsächlichen Tätigkeit dagegen gibt es wenig bis keine Unterschiede - es sei denn, es kommt aufgrund der Situation zu hirarchischen Strukturen. Ansonsten gilt bei mir als Rettungsassistent im Einsatz: ein fitter RS (egal ob Berufsanfänger, Zivi oder FSJler) darf alles, was er sich zutraut und ich ihm aufgrund seiner bisherigen Arbeitsweise zutraue. Einzige Voraussetzung: er muß so gestrickt sein, daß ich jederzeit eingreifen kann ohne daß die Situation dadurch entgleist. Solche Leute gibt es leider auch, und da muß man halt rigoros gegen angehen, den letztendlich geht es um den Patienten und nicht um das Egospielfeld eines ungeeigneten Rettungsdienstlers.
    Um es ein wenig anschaulicher zu machen: wer fit ist, darf gerne intubieren, venöse Zugänge legen und den Patienten zuquatschen ohne Ende. Er darf auch gerne als Teamführer in den Einsatz gehen und sämtliche Ansagen zur Patientenversorgung machen. Aber immer unter der Prämisse, daß ich mir sicher bin, ggf. notwendiger Einspruch von meiner Seite (falls dezente Hinweise überhört oder nicht verstanden werden sollten) wird sofort akzeptiert.
    DAS ist der Unterschied. Neuen Zivis (oder neuerdings FSJlern) wird das stets am Anfang ihrer Tätigkeit mitgeteilt: sie können das Paradies auf Erden haben im Rettungsdienst. Allerdings auch die Hölle.


    Einige Anmerkungen zu vorhergegangenen Beiträgen:
    Zitat Zitat von Honny
    nochmal zum taetigskeitsfeld von RA und RS,

    noch keiner hier hat beachtet dass die kompetenzen im rettungsdienst laendersache ist.
    Nicht ganz. Fakt ist, daß es regional unterschiedliche Einstellungen der Ärzteschaft zu diesem Thema gibt. Das rechtliche Fundament allerdings ist deutschlandweit gleich, da die Rettungsdienstgesetze nicht das StGB ändern. Körperverletzung (darum geht es ja bei Dingen wie Intubation, Zugang, Medis) wird ausschließlich über das StGB geregelt, hier greift für den Rettungsdienst (vergleiche Dissertation von Nadler 2004) weder das HPG noch sonstige seltsam konstruierte Rechtskonstellationen wie z.B. die Stellungnahme der BÄK (die einfach nur falsch ist in ihren juristischen Bewertungen).

    Zitat Zitat von hexenschwester
    Vor allem habe ich schon viele praktische Dinge gelernt, wie z.B. Blut abnehmen.
    LOL
    mach ich auch regelmäßig, z.B. bei Herzinfarkt, Intoxikationen...
    wie wärs mit weiteren praktischen Dingen, die ich schon alleine durchführen mußte? Intubation, Defibrillation, TIVA, Ausbildungsbegleitung...
    Keine Bange, ich respektiere Deinen Ausbildungsberuf. Aber die zitierte Argumentation war nicht ganz schlüssig

    Zitat Zitat von christo
    Zumal ich als RS ehrlich gesagt ziemlich viel Respekt hatte vor Medikamenten etc. Wenn was schief läuft hast du als RS immer noch das Problem zu beweisen dass du Zugänge legen etc. KLINISCH erlernt hast. Was in der momentanen Rechtssprechung eher zu ungunsten des RS entschieden wird.
    Öhm, magst Du mir mal die Urteile (AZ, Quote) nennen?
    Mir sind nur 3 Urteile zu dem Thema bekannt (mehr gab die Literatur einfach nicht her) und in allen 3 Fällen war laut Urteil das Handeln der RS (in den Fällen: Furosemid + Diazepam durch 2 RS bei ACS und Lungenödem, massive Volumenzufuhr bei GI-Blutungen), in allen Fällen kam es zu arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen, weil die jeweiligen Notärzte meinten, die RS dürften dies nicht. Diese Auffassung wurde allerdings von keinem der Richter geteilt.
    Bin aber jederzeit scharf auf neue Urteile zu dem Thema! Nur her damit...

    Gruß, Nils

    PS: Saskia: mach ruhig den RS und schau Dir das ganze an, vorher eine Woche Rettungswachenpraktikum könnte Dir evtl. helfen abzuschätzen, ob das Dein Ding werden könnte. Einfach mal bei einer Rettungswache Deiner Wahl anrufen und mit dem dortigen Fahrdienstleiter Deinen Wunsch absprechen. Wenn Du nach dem RS ein wenig Erfahrung gesammelt hast, kannst Du bei Bedarf immer noch den RettAss hintendranhängen. Übrigens sind Auswahlverfahren der Unis eine Möglichkeit, ohne die NC-Vergabe direkt ins Studium zu rutschen, eine Freundin von mir ist so direkt eingestiegen.
    Bei Fragen zum Berufsbild ist www.berufsbild-rettungsassistent.de inkl. Forum eine gute Adresse, die Page wird leider derzeit vom Layout her überarbeitet, deshalb sind wenig Inhalte on. Wenn Daniel damit aber fertig ist und seine gigantischen Infos alle wieder zugänglich sind, findest Du da eine Menge an Informationen.



    Blutdruckmessen ist boso. - Gesundheit ist Vertrauenssache. - [Klick hier]
  2. #32
    Registrierter Benutzer
    Mitglied seit
    29.03.2005
    Ort
    Halle
    Beiträge
    357
    Zitat Zitat von nduester
    Nicht ganz. Fakt ist, daß es regional unterschiedliche Einstellungen der Ärzteschaft zu diesem Thema gibt. Das rechtliche Fundament allerdings ist deutschlandweit gleich, da die Rettungsdienstgesetze nicht das StGB ändern. Körperverletzung (darum geht es ja bei Dingen wie Intubation, Zugang, Medis) wird ausschließlich über das StGB geregelt, hier greift für den Rettungsdienst (vergleiche Dissertation von Nadler 2004) weder das HPG noch sonstige seltsam konstruierte Rechtskonstellationen wie z.B. die Stellungnahme der BÄK (die einfach nur falsch ist in ihren juristischen Bewertungen).
    hmmmm... ich kenn mich da gesetzestechnisch nicht so aus wie es bei dir den anschein hat, bin mir aber trotzdem recht sicher, dass einzelne landkreise ihrem rettungsdienst den sie beauftragen vorschreiben koennen was fuer eine mindestbesatzung sie haben muessen. ab 2006 gilt in unserem landkreis: RTW=2 RA's
    zudem habe ich mit meinem RS-Zeugnis aus Aachen probleme in niedersachsen zu arbeiten. da dort (in aachen) das zugaenge legen etc. aufgrund der gesetzeslage des landes bei der ausbildung aussen vor gelassen wird und in niedersachsen offiziell teil der ausbildung und pruefung ist.
    mir wurde von erfahrenen kreuz-fahrdienstleitern gesagt dass dadurch dass ich in nem anderen bundesland meinen lehrgang gemacht habe, ich im schadensfall schlechtere karten haette etc...
    aber naja... deine erklaerung klingt schon recht schluessig.
    aber man muss auch mal erwaehnen dass gerade die gesamten gesetze und paragraphen und kompetenzrangeleien im rettungsdienst sowas von und unklar und staendig im wandel sind... dass es morgen schon wieder anders aussehen kann. und jedes land pocht darauf es anders machen zu wollen...



    Blutdruckmessen ist boso. - Gesundheit ist Vertrauenssache. - [Klick hier]
  3. #33
    Bayer auf Abwegen
    Mitglied seit
    06.10.2003
    Ort
    Vienna
    Semester:
    Assistenzarzt
    Beiträge
    2.892
    "hmmmm... ich kenn mich da gesetzestechnisch nicht so aus wie es bei dir den anschein hat, bin mir aber trotzdem recht sicher, dass einzelne landkreise ihrem rettungsdienst den sie beauftragen vorschreiben koennen was fuer eine mindestbesatzung sie haben muessen. ab 2006 gilt in unserem landkreis: RTW=2 RA's"

    Die Besetzung der Rettungsmittel festzulegen ist Sache der Laender-Rettungsdienstgesetze, und gilt deshalb jeweils bundeslandweit. Was du meinst sind Dienstvorschriften, da man einer HiOrg natuerlich nicht verbieten kann, seine Autos hoehergradig zu besetzen.

    "zudem habe ich mit meinem RS-Zeugnis aus Aachen probleme in niedersachsen zu arbeiten. da dort (in aachen) das zugaenge legen etc. aufgrund der gesetzeslage des landes bei der ausbildung aussen vor gelassen wird und in niedersachsen offiziell teil der ausbildung und pruefung ist."

    Das ist der Vorteil des Rettungsassistenten, da dessen Ausbildung deutschlandweit gesetzlich vereinheitlicht ist.

    "aber man muss auch mal erwaehnen dass gerade die gesamten gesetze und paragraphen und kompetenzrangeleien im rettungsdienst sowas von und unklar und staendig im wandel sind... dass es morgen schon wieder anders aussehen kann. und jedes land pocht darauf es anders machen zu wollen..."


    Das ist nicht ganz unwahr. Allerdings ist die Juristerei doch ueberschaubar, und wenn man sich selber informiert durchaus beherrschbar.



    Blutdruckmessen ist boso. - Gesundheit ist Vertrauenssache. - [Klick hier]
  4. #34
    in geheimer Mission
    Mitglied seit
    02.09.2004
    Beiträge
    266
    Zitat Zitat von Dr. Pschy
    "hmmmm... ich kenn mich da gesetzestechnisch nicht so aus wie es bei dir den anschein hat, bin mir aber trotzdem recht sicher, dass einzelne landkreise ihrem rettungsdienst den sie beauftragen vorschreiben koennen was fuer eine mindestbesatzung sie haben muessen. ab 2006 gilt in unserem landkreis: RTW=2 RA's"

    Die Besetzung der Rettungsmittel festzulegen ist Sache der Laender-Rettungsdienstgesetze, und gilt deshalb jeweils bundeslandweit. Was du meinst sind Dienstvorschriften, da man einer HiOrg natuerlich nicht verbieten kann, seine Autos hoehergradig zu besetzen.
    Nicht ganz. Es gibt Landesrettungsdienstgesetze, die ganz klar die Mindestqualifikationen enthalten, andere (diehe Niedersachsen) arbeiten mit so genialen Umschreibungen wie "geeignetes Personal".
    Aus diesem Grund gibt es in Niedersachsen Rettungsdienstträger (kreisfreie Städte, Landkreise), die in ihren Ausschreibungen entsprechende Vorgaben machen. Diese sind (da Teil der Ausschreibung) dann natürlich bindend.


    Zitat Zitat von Dr. Pschy
    "zudem habe ich mit meinem RS-Zeugnis aus Aachen probleme in niedersachsen zu arbeiten. da dort (in aachen) das zugaenge legen etc. aufgrund der gesetzeslage des landes bei der ausbildung aussen vor gelassen wird und in niedersachsen offiziell teil der ausbildung und pruefung ist."

    Das ist der Vorteil des Rettungsassistenten, da dessen Ausbildung deutschlandweit gesetzlich vereinheitlicht ist.
    Nein, da mach Honny gerade eine falsche Rechnung auf.
    Laut Vereinbareung der Länder zur 520-Stunden-Ausbildung im Rettungsdienst sind die Rettungssanitäter anderer Bundesländer anzuerkennen. (Schau mal in eine Ausbildungs- und Prüfungsverordnung RettSan eines Bundeslandes Deiner Wahl rein, das steht auch in allen APVO RettSan drin, fast alle APVOs sind bei www.m-pet.de abrufbar). Da haben die Fahrdienstleiter also Mist erzählt. Nun ja, was solls, die meisten von denen sind ja auch nur hochgeadelte Rettungssanitäter... Da darf man nicht zu viel verlangen.

    Zitat Zitat von Dr. Pschy

    "aber man muss auch mal erwaehnen dass gerade die gesamten gesetze und paragraphen und kompetenzrangeleien im rettungsdienst sowas von und unklar und staendig im wandel sind... dass es morgen schon wieder anders aussehen kann. und jedes land pocht darauf es anders machen zu wollen..."


    Das ist nicht ganz unwahr. Allerdings ist die Juristerei doch ueberschaubar, und wenn man sich selber informiert durchaus beherrschbar.
    Hm, die strafrechtlichen Dinge scheinen mir wenig im Wandel zu sein, auch die Ausbildungsverordnungen sind relativ konstant (in Nds. über 10 Jahre alt, das RettAssG soll jetzt nach 16 Jahren novelliert werden).
    Schlimmer scheint mir, daß an den Rettungsschulen so viel juristischer Müll verbreitet wird. Dabei ist die Sache so klar:
    Körperverletzung wird außer Kraft gesetzt durch die Einwilligung des Patienten (siehe StGB unter Körperverletzung)
    Einwilligung des Patienten unterstellt dessen Einwilligungsfähigkeit. Dafür hat er die Maßnahme, deren Risiken sowie die Qualifikation des Ausführenden zu kennen, damit er eine abwägende Entscheidung treffen kann. Die Anforderungen an den Umfang der Aufklärung des Patienten schwinden in zunehmendem Maße mit der gebotenen Dringlichkeit der Maßnahme.
    Die Maßnahme muß natürlich fachgerecht durchgeführt werden.

    Mehr ist da nicht.

    Schönen Abend noch,

    Nils



    Blutdruckmessen ist boso. - Gesundheit ist Vertrauenssache. - [Klick hier]
Seite 7 von 7 ErsteErste ... 34567

MEDI-LEARN bei Facebook